Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW200008-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. November 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Ge- schäfts-Nr. LZ190020-O einen Betrag von Fr. 2'500.- (act. 3). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess sie durch ihren Rechtsvertreter bei der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der erwähnten Kosten stellen. Dieses liess sie mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ er- gänzen (act. 4/1). Das Erlassgesuch wurde am 15. Juni 2020 durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich ge- prüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/3). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Juni 2020 mitgeteilt (act. 4/4). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesuchstellerin die Überprüfung des Gesuchs durch die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/4). Am 21. Juli 2020 ging bei der Zentralen Inkassostelle ein Gesuch um Wiedererwägung ein (act. 4/5). Darin liess die Gesuchstellerin beantra- gen, das ursprüngliche Ersuchen nochmals zu überprüfen. Mit Schreiben vom 20. August 2020 (act. 4/6) lehnte die Zentrale Inkassostelle auch das Wiedererwägungsgesuch ab. 2. In der Folge liess die Gesuchstellerin über ihren Rechtsvertreter der Zentra- len Inkassostelle mitteilen, dass sie am Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 überwies die Zentrale Inkassostelle dieses daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III . 1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Ersuchens (act. 2, act. 4/1) ausführen, ihr Vater habe am 26. Mai 2017 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage eingereicht und die vollständige Aufhebung der Leistung von Unter- haltsbeiträgen beantragt. In Verletzung des Beschleunigungsgebotes habe das Bezirksgericht Zürich sein Urteil erst am 9. Juli 2019 gefällt und die Kla- ge des Kindsvaters teilweise gutgeheissen. Die dagegen erhobene Berufung habe die I. Zivilkammer mit Entscheid vom 14. Januar 2020 (Geschäfts- Nr. LZ190020-O) abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. In diesem Verfahren sei der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.- aufer- legt worden. Aufgrund des Ausgangs dieser Verfahren habe die Gesuchstel- lerin ihrem Vater einen Betrag von Fr. 22'500.- zurückerstatten müssen. Den Entscheid des Obergerichts habe sie nicht weitergezogen. Aus den Verfah- ren habe für die Gesuchstellerin ein Schuldenberg von rund Fr. 50'000.- re- sultiert. Am 16. Februar 2020 habe sie wenigstens mit ihrem Vater einen Vergleich abschliessen können, wonach sie ihm zwar nichts zurückerstatten müsse, sie aber seit Februar 2020 auch keine Unterhaltsbeiträge mehr er- halte. In Zukunft werde sie insbesondere aufgrund ihres Studiums weitere Schulden generieren. Die Mutter der Gesuchstellerin arbeite zwar bei der B._____, sei jedoch selbst verschuldet und gesundheitlich angeschlagen. Die Gesuchstellerin bemühe sich um Arbeit, erhalte aber diverse Absagen. Bei der Universität Zürich sei ihr eine Praktikumsstelle angeboten worden.
Dennoch werde sie in den nächsten zwei Jahren weitere Schulden anhäu- fen. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht habe die Gesuchstellerin um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie eventualiter um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Prozesskostenvor- schuss sei zuerst bewilligt, in der Folge aber weitestgehend wieder entzogen worden. Vor Obergericht habe sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht, nicht aber um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses. Angesichts des Sachverhaltes erweise sich dessen Fest- stellung im Entscheid vom 14. Januar 2020, sie hätte erneut ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses stellen müssen, als zynisch. Ein solches Gesuch hätte sich aufgrund des Verfahrensausganges als Leer- lauf entpuppt. Die Gerichte hätten der Gesuchstellerin hohen Schaden zuge- fügt, insbesondere das Bezirksgericht Zürich mit der überlangen Verfah- rensdauer und den widersprüchlichen Entscheiden. Die wirtschaftliche Situa- tion der Gesuchstellerin habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Entschei- des des Obergerichts wesentlich verschlechtert. 2. Soweit die Gesuchstellerin die lange Verfahrensdauer des am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahrens Geschäfts-Nr. FP170106-L beanstandet (act. 4/1 S. 8), ist vorab festzuhalten, dass die Verwaltungskommission für dieses Anliegen nicht zuständig ist. Eine das Beschleunigungsgebot verlet- zende Vorgehensweise des Bezirksgerichts Zürich hätte auf dem ordentli- chen Rechtsmittelweg gerügt werden müssen. Die Verwaltungskommission kann diesen Vorwurf der Gesuchstellerin im Rahmen der Prüfung eines Kos- tenerlasses lediglich als Argument, welches allenfalls zugunsten eines sol- chen sprechen würde, berücksichtigen. 3.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des
Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizver- waltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von geset- zeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen pro- zessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurs- kommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kos- tenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuch- stellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver- fahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit ei- nem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Im Bericht
zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO wurde zur Frage der Zu- lässigkeit eines Kostenerlasses denn auch festgehalten, durch den Erlass dürften "nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozess- führung umgangen werden", da für diese nicht nur die Mittellosigkeit Bedin- gung sei, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheine (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Damit implizierte der Gesetzgeber, dass eine Korrektur eines Kostenent- scheides bzw. das Nachholen eines Versäumnisses mittels Kostenerlasses nicht zulässig sei (vgl. Beschluss Verwaltungskommission OGer ZH vom 7. August 2017, Geschäfts-Nr. VW170002-O, E. II.3.1). Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unent- geltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch ab- gewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkei- ten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 3.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 2'500.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid im Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2020, Nr. LZ190020-O. Hinweise, dass die Gesuchstellerin erst nach der Fällung dieses Entscheides in finan- zielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, bestehen kei- ne. So stellte sie aufgrund der schon damals geltend gemachten Mittellosig- keit bereits im besagten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (act. 4/2/3 S. 3). Zu berücksichtigen gilt sodann, dass eine Gutheis- sung des Kostenerlasses im Endeffekt zu einer Korrektur des im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. LZ190020-O versäumten Antrags auf Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses (act. 4/2/3 S. 15 f.) führen würde, was den obigen Erwägungen zufolge nicht dessen Sinn und Zweck entspricht. Das Kostenerlassgesuch ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
3.3. Ferner würde es auch am Kriterium der dauernden Mittellosigkeit fehlen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer dauernden Mittellosigkeit massgeblich sind nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte der gesuchstel- lenden Person, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jah- re verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn eine aktuell bestehende Mittellosig- keit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Er- werbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch ei- nen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. Die Gesuchstellerin ist 29 Jahre alt und absolviert nach einer erfolgreichen Ablegung der Bachelorprüfung zurzeit einen Masterstudiengang in Psycho- logie (act. 4/1 S. 5, act. 4/2/2 S. 12). Nach dem Abschluss des Studiums wird sie sich problemlos auf dem Arbeitsmarkt integrieren können. Davon, dass sie nach Beendigung des Studiums eine Arbeitsstelle suchen wird, geht denn auch sie selbst aus (act. 4/1 S. 6). Es bestehen somit gute Grün- de dafür anzunehmen, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchstellerin in näherer Zukunft wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kostenerlass auch aus diesem Grunde nicht. 4. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.
IV. 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 4/1 S. 2). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassge- such von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist bzw. war der einem Psychologiestudium nachgehenden (act. 4/2/2 S. 12), beinahe dreis- sigjährigen Gesuchstellerin zumutbar, im vorliegenden Verfahren eigene Ausführungen zu ihrem Erlassgesuch vorzubringen und ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ver- fahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der finanziellen Lage der Ge- suchstellerin ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsan- walt X._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 16. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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