Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW200006-O/U
Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 2. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 15'111.65 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) sie mit Schreiben vom 14. Mai 2020 um Begleichung dieser Schuld gebeten hatte (act. 4/1), stellte die Gesuchstellerin am 6. Juli 2020 ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/2). Zudem liess sie der Zentralen Inkassostelle die Steuererklärung 2018 zukommen (act. 4/4). Am 16. Juli 2020 lehnte der stellvertretende Ge- neralsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Erlassgesuch einst- weilen ab (act. 4/5), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3). Am 10. August 2020 erklärte die Gesuchstellerin gegenüber der Zentralen Inkassostelle, an ihrem Erlassgesuch festhalten zu wollen (act. 2). Mit Schreiben vom 20. August 2020 überwies diese das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig.
III . 1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Kostenerlass zusammenge- fasst damit, sie sei zwar verheiratet, ihr Ehemann habe aber mit der Angele- genheit nichts zu tun. Sie selbst generiere keine eigenen Einkünfte, da sie Hausfrau sei. Auch in Zukunft werde sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Vielmehr werde sie nach wie vor den Haushalt führen, soweit dies aufgrund ihrer Autoimmunkrankheit möglich sei (act. 2 und act. 4/2). 2.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen An- liegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Da- von kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht einge- fordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfah- ren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebüh- ren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Par- tei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festge- stellt worden ist, dass die gesuchstellende Person in "günstige wirtschaftli- che Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 ZPO/ZH) resp. dass er "zur Nachzah- lung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurs- kommission OGer ZH vom 21. September 2016, Nr. KD160006-O, E. 3; Be- schlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entspre-
chenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellen- den Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annah- me eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. 2.2. Der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2000, Nr. CE991575, kann entnommen werden, dass der hiesigen Gesuchstellerin und Klägerin im erwähnten Verfahren betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde (act. 4/8/3 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Das Verfahren selbst wurde als durch Rückzug der Klage erledigt abge- schrieben, wobei die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (act. 4/8/3 Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des Urteils). Auch im Verfahren Nr. FE031317, welches ebenfalls durch Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens erledigt abgeschrieben wurde, wurde dem Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben (act. 4/8/2 Dispositiv- Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt, jedoch der Anteil der Gesuchstellerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8/2 Dispositiv-Ziffer 6). Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2004, Nr. FE040281 (act. 4/8/1), mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurden, ergibt sich schliesslich, dass der Gesuchstellerin auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt wurde (act. 4/8/1 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Die Kosten des unbegründeten Urteils wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Hinweise auf ihre Gesuche um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8/1 Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils). Die Forderung von Fr. 15'111.65, welche aus den besagten drei Verfahren resultiert, kann daher von der Zent- ralen Inkassostelle erst eingefordert werden, wenn die Gesuchstellerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und dies in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Fest- stellung der Nachzahlungspflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende
ernstliche Belastung der Gesuchstellerin und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, da die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da der Verwaltungskommission ein entspre- chender Gerichtsentscheid nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die Forderung von Fr. 15'111.65 zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert (act. 3) und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostener- lass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in die- sem Umfang aktuell nicht beschwert ist. Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie
Zürich, 2. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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