Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW200003-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 19. Juni 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 12. September 2019 wies die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UE190191-O eine Beschwer- de von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) und B._____ gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Juni 2019, Nr. B-1*/2019/10014531, ab, soweit sie darauf eintrat, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.- fest und auferlegte diese dem Gesuchsteller unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zur Hälfte (act. 4/8). Nachdem der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) mit Schreiben vom 27. Januar 2020 hinsichtlich dieser offenen Forderung ein Gesuch um Kostenerlass gestellt hatte (act. 4/1), teilte die Fachspezialistin der Zentralen Inkassostelle ihm am 3. Februar 2020 (act. 4/3) mit, dass sie nach einer informellen Prüfung der Unterlagen davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für einen Kostener- lass wohl nicht gegeben seien. Da der Gesuchsteller am 5. März 2020 an seinem Erlassgesuch festhielt (act. 4/4), prüfte der stellvertretende General- sekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch in der Folge ein- gehend und wies dieses am 20. April 2020 mangels Erfüllung der Voraus- setzungen einstweilen ab (act. 4/5). Die negative Einschätzung des stellver- tretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt (act. 3). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3). 2. Am 30. Mai 2020 teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 überwies diese das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
den. Aufgrund des Vorfalles vom 1. Januar 2017 sei er gezwungen gewe- sen, diverse Behördengänge wahrzunehmen. Dabei habe er nur Auslagen, aber keine Einnahmen generiert. Seit Jahren lebe er unter dem Existenzmi- nimum, verursacht durch diverse Straftatbestände von diversen kriminellen Personen. Das Vorliegen eines Härtefalles sei demnach ausgewiesen. Er, der Gesuchsteller, sei der Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine Bedürftigkeit hinreichend nachgekommen. 1.2. Eventualiter, so der Gesuchsteller weiter, seien Ratenzahlungen von Fr. 20.- zu genehmigen. Zudem werde die Berichtigung und Ergänzung der willkürli- chen Sachverhaltsbehauptungen, die Zulassung aller massgeblichen Be- weismittel sowie die Edition sämtlicher Akten beantragt. Das Erlassgesuch sei sodann kostenlos. 2.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Ge- suchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Geset- zen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommissi- on OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Or- gane des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt,
dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhal- tung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kos- tenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mit- tellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskom- mission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz mög- lich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichti- gen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unent- geltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könn- te man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetre- tener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 450.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019, Nr. UE190191-O. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung dieses Entscheides in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, bestehen keine. So stellte er bereits im besagten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er mit seiner Mittellosigkeit begründete (act. 4/8
E. 1.7 und act. 5/9/2). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunk- te, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit dem Be- schluss der III. Strafkammer vom 12. September 2019, Nr. UE190191-O, er- heblich verschlechtert hätte. Entsprechendes bringt dieser denn auch nicht vor. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen des massgeblichen Beschlusses die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkom- mission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostener- lassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezem- ber 2000). Ein Erlass der dem Gesuchsteller mit Beschluss vom 12. September 2019, Nr. UE190191-O, auferlegten Kosten von Fr. 450.- kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, mit der Folge, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist . 2.3. Soweit der Gesuchsteller sodann im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses vom 12. September 2019 die Vereitelung von Abklärungen durch die III. Strafkammer, eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte sowie die Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt (act. 4/1), so kann er diese Beanstandungen nicht im vorliegenden Verfah- ren vorbringen. Wie dargelegt, darf im Rahmen eines Kostenerlassverfah- rens als Akt der Justizverwaltung keine Korrektur oder Aufhebung von rechtskräftigen Entscheiden erfolgen. Die über den Kostenerlass entschei- dende Behörde ist daher nicht befugt, die Rechtmässigkeit der den Gerichts- forderungen zugrunde liegenden Entscheidungen zu überprüfen. Vielmehr
hätte der Gesuchsteller die eben erwähnten Rügen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend machen müssen. 3. Eventualiter ersucht der Gesuchsteller um Gewährung von Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 20.- pro Monat. Praxisgemäss entscheidet darüber die Zentrale Inkassostelle nach abschliessender Prüfung der finanziellen Ver- hältnisse. Der Gesuchsteller hat sich mit diesem Begehren demnach an die- se zu wenden. IV. 1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das vorliegende Verfahren sei kostenlos (act. 4/1 S. 7). Dem kann nicht gefolgt worden. Gestützt auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) können erstinstanzliche Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten aufer- legen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Kostenerlass Gerichts- gebühren erhoben, es sei denn, es werde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von § 16 Abs. 1 VRG gewährt. Letzteres ist vorliegend aufgrund des für den Gesuchsteller negativen Verfahrensausgangs nicht der Fall. Ein ent- sprechendes Gesuch wird denn auch nicht gestellt. Die Kosten des Verfah- rens gehen daher ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren Nrn. VW200003-O und VW200004-O ist für das vorliegende Verfahren von einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 150.- auszugehen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 19. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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