Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW190005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. Aus dem bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten und mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 erledigten Ver- fahren Nr. UH180333-O resultierte eine Forderung des Kantons Zürich ge- gen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) von Fr. 900.- (act. 5/16). Diese wurde mit der von ihm im Voraus geleisteten Kaution verrechnet (act. 5/16 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 gelangte der Gesuch- steller an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Erlass der erwähnten Gerichtsgebühr (act. 5/3). In den da- rauffolgenden Tagen liess der Gesuchsteller der Verwaltungskommission weitere E-Mails und Schreiben zukommen (act. 5/4-5/6). Diese übermittelte die Eingaben in der Folge an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nach- folgend: Zentrale Inkassostelle) zur weiteren Prüfung und orientierte den Gesuchsteller am 8. Januar 2019 darüber (vgl. act. 5/7). Am 14. Januar 2019 wies sie diesen sodann darauf hin, dass er sich für weitere Korrespon- denz betreffend Kostenerlass an die Zentrale Inkassostelle zu wenden habe (act. 5/9). Seine weiteren Eingaben richtete der Gesuchsteller daher direkt an die erwähnte Stelle (act. 5/10-13, act. 5/15). 2. Mit E-Mail vom 11. April 2019 (act. 1) wandte sich der Gesuchsteller erneut an die Verwaltungskommission und ersuchte diese um Weiterleitung seines Anliegens an die zuständige Stelle. Dabei bezog er sich insbesondere auf weiteren schriftlichen Verkehr mit der Zentralen Inkassostelle. Da sich aus der erwähnten E-Mail nicht mit hinreichender Klarheit ergab, ob der Gesuch- steller hinsichtlich des Verfahrens Nr. UH180333-O ein Gesuch um Kosten- erlass stellen wollte oder nicht, ersuchte ihn die Verwaltungskommission mit Schreiben vom 16. April 2019 sowie samt beigelegtem Formular um ent- sprechende abschliessende Mitteilung (act. 2). Gleichzeitig orientierte sie den Gesuchsteller über die Voraussetzungen eines Kostenerlasses. Am
halb nach diesem Datum mangels Forderungsexistenz kein Erlass mehr be- antragt bzw. gewährt werden konnte. Wäre der Gesuchsteller mit der Ver- rechnung nicht einverstanden gewesen, hätte er das in Dispositiv-Ziffer 5 des besagten Beschlusses erwähnte Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht erheben und damit die Verrechnungserklärung aufheben las- sen müssen. Ohne einen entsprechenden Rechtsmittelentscheid bestand nach dem 7. Dezember 2018 infolge gültiger Verrechnungserklärung keine staatliche Forderung gegenüber dem Gesuchsteller mehr. Insofern fehlt es dem Gesuchsteller an einem Rechtsschutzinteresse zur Behandlung seines Anliegens, weshalb auf das Kostenerlassgesuch nicht einzutreten ist. 2.2. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre ihm kein Erfolg be- schieden. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kos- tenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschul- densanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Ge- suchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Geset- zen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommissi- on OGer ZH Nr. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und Nr. KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). 2.3. Die über den Kostenerlass entscheidende Behörde ist somit nicht befugt, die Rechtmässigkeit der den Gerichtsforderungen zugrunde liegenden Ent-
scheidungen und Kostenauflagen zu überprüfen. Damit ist es ihr aber auch nicht möglich darüber zu befinden, ob den massgeblichen Behörden im Zu- sammenhang mit der Entscheidfindung Sorgfaltspflichtverletzungen oder prozessuale Fehler unterlaufen sind. Hätte der Gesuchsteller den massge- blichen Beschluss der III. Strafkammer und die darin enthaltene Kostenrege- lung infolge eines Verfahrensfehlers anfechten wollen, hätte er hierfür den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Eine Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens betreffend Kostenerlass wäre hingegen nicht mehr möglich gewesen. Insoweit hätte der Gesuchsteller mit seinen Ausfüh- rungen selbst im Falle des Eintretens auf das Gesuch einen Kostenerlass nicht zu begründen vermögen. Erwägungen zu einem allfälligen Kostener- lass infolge Mittellosigkeit des Gesuchstellers hätten sich ferner nicht aufge- drängt, da dieser im Gesuch ausdrücklich festhielt, das Gesuch werde nicht mit seiner Bedürftigkeit begründet (act. 3 S. 2). 3. Demnach bleibt abschliessend festzuhalten, dass auf das Gesuch um Erlass der im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2018, Nr. UH180333-O, auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 900.- mangels Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers nicht einzu- treten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 16. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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