Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW190003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland durchgeführten Verfahren Nr. B-8/2018/10002571 einen Betrag von Fr. 1'100.- (act. 3/1). Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 gelangte er an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- (act. 2). Die III. Strafkammer übermittelte die Eingabe des Ge- suchstellers in der Folge der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zur weite- ren Veranlassung (act. 1). Diese leitete das Schreiben wiederum der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter. Mit Schrei- ben vom 26. März 2019 legte die Verwaltungskommission dem Gesuchstel- ler den Unterschied zwischen einem Kostenerlassgesuch und einer Be- schwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie die entspre- chenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung dar und bat ihn um Mitteilung, welchen der beiden Rechtsbehelfe er erheben wolle (act. 4). Mit hierorts am 8. April 2019 eingegangenem Schreiben erklärte der Gesuchsteller, dass er keine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2019 erheben wolle, sondern ein Erlassgesuch stelle (act. 5). Die Verwaltungskommission eröffnete daher in der Folge das vorliegende Verfahren. II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003
[LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. III . 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, es be- fremde ihn, dass er trotz der Einstellung des Untersuchungsverfahrens die Verfahrenskosten tragen müsse. Seine monatlichen Einkünfte lägen unter dem Existenzminimum. Er sei daher nicht in der Lage, die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- zu bezahlen, weshalb er um deren Erlass ersuche (act. 2, act. 5). 2.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. Novem- ber 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge-
richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kos- tenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuch- stellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver- fahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der fi- nanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid gel- tend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grund- sätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vor- gesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Er- lass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Er- lass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 1'100.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 9. Januar 2019, Nr. B-8/2018/10002571. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung des massgeblichen Entschei- des in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, be- stehen keine. So ergibt sich aus der Verlustscheinskopie des Betreibungs- amtes Seuzach vom 15. Januar 2019 bzw. aus dessen Anhang, dass das
Einkommen des Gesuchstellers bereits im Dezember 2018 unter seinem Existenzminimum lag und er sich damit in schwierigen finanziellen Verhält- nissen befand (act. 3/4). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhalts- punkte, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Wochen nach Ergehen der massgeblichen Verfügung die Kos- tenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kosten- entscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzli- chen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Erlass der dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2019, Nr. B-8/2018/10002571, auferlegten Kosten von Fr. 1'100.- kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. 3. Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 11. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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