Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW190001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen an den zürcherischen Gerichten und bei den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Verfahren einen Betrag von Fr. 11'837.70, wobei es sich bei Fr. 4'700.- um betreibbare und bei Fr. 7'137.70 um nicht betreibbare Forderungen handelt (act. 3). Mit Eingabe vom 10. August 2018 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 3'900.- (act. 4/7). Dieses wurde am 16. August 2018 durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/8) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einst- weilen abgewiesen (act. 4/11). Die negative Einschätzung des stellvertre- tenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. September 2018 mitgeteilt (act. 4/12). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen kön- ne (act. 4/12). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord-
nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III . 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, er leide an einer Persönlichkeitsstörung und beziehe eine Invalidenrente. Aufgrund seines Krankheitsbildes könne er wie bis anhin auch in Zukunft nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten. Seine Lebensgeschichte sei schwierig. Er müsse diese in einer Psychotherapie aufarbeiten. Eine Gesamtschuldensa- nierung wäre sein grösster Wunsch (act. 2, act. 4/7). 2.1. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 3'900.- (act. 4/7). Da sich die betreibbaren Forderungen auf Fr. 4'700.- und die nicht betreibbaren Forderungen auf Fr. 7'137.70 belaufen, ist unklar, für welche konkreten Schulden er um Erlass ersucht. Es ist daher der Erlass für alle, d.h. die betreibbaren und die nicht betreibbaren Schulden zu prüfen. 2.2. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskom- mission OGer ZH Nr. VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kos- tenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammenge- setzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhe- bung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellen- den vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorge- sehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostener- lass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass
rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.3. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der betreibbaren Schulden würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kos- tenentscheide bzw. solche neueren Datums betreffen und ausser Kraft set- zen würde, nämlich den Kostenentscheid im Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 21. Juni 2017, Nr. GG170026-K (Gerichtskosten von Fr. 3600.-), jenen in der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2018, Nr. GA180003-K (Gerichtskosten von Fr. 200.-) sowie jenen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012, Nr. C- 5/HRG/2012/1558 (Kosten von Fr. 900.-). Im Verfahren des Bezirksgerichts
Winterthur, Nr. GG170026-K, war der Gesuchsteller zwar amtlich verteidigt, jedoch wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den beiden an- deren Verfahren berief er sich offenbar nicht auf seine Bedürftigkeit. Hinwei- se, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Ent- scheide mittellos geworden wäre, bestehen keine. So führte der Gesuchstel- ler in seinem Schreiben vom 6. September 2017 an das Obergericht Zürich aus, er lebe schon seit über zehn Jahren von einer Invaliditätsrente und Er- gänzungsleistungen (act. 4/1). Damit ergeben sich aus den Akten keine An- haltspunkte, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit den erwähnten Entscheiden erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Ge- suchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der Entscheide die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weite- ren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öf- fentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchset- zung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultie- ren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission O- Ger ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Erlass der betreibbaren Schulden kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. 2.4. Hinsichtlich der nicht betreibbaren Forderungen in der Höhe von Fr. 7'137.70 (act. 3) gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkas- sostelle der Gerichte erst eingefordert werden können, wenn der Gesuch- steller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und das in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultie-
rende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers nicht vorliegt, die Zentrale Inkassostelle die aus den Verfah- ren Nrn. GG170026-K, NV/2012/3009 STAZL bzw. NV/2010/3305 STAWU (act. 4/14/2-4) resultierenden Forderungen von insgesamt Fr. 7'137.70 zu- dem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftli- che Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungs- register nicht hindern, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht be- schwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). 3. Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Zürich, 24. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: