Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW180008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 18. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Nr. UH180102-O einen Betrag von Fr. 1'000.- (act. 3). Mit Eingabe vom 26. September 2018 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/1). Dieses wurde am 4. Oktober 2018 durch den Fachspezialisten für Erlassge- suche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertreten- den Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/5). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. November 2018 mitgeteilt (act. 4/6). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/6). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS
211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III . 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, trotz in- tensiver Bemühungen, jahrzehntelanger Berufserfahrung und guter Ausbil- dung erhalte er keine anständig bezahlte Arbeitsstelle mehr. Er sei deshalb auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Seine Ersparnisse seien aufge- braucht, da die Unterstützungsleistungen nicht ausreichten, um eine drei- köpfige Familie zu ernähren (act. 2). 2.1. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskom- mission OGer ZH Nr. VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kos- tenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammenge- setzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhe- bung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellen- den vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorge- sehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostener- lass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH
Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetz- lichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid - nämlich jenen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018, Verfahrensnummer UH180102-O - ausser Kraft setzen würde. Im Ver- fahren Nr. UH180102-O stellte der als Beschwerdeführer auftretende Ge- suchsteller kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/8). Hinweise, dass er erst nach der Fällung des massgeblichen ober- gerichtlichen Beschlusses mittellos geworden wäre, bestehen keine. Viel- mehr ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinde ..., Soziales und Gesellschaft, vom 14. August 2018, dass der Gesuchsteller für sich und seine Familie bereits seit dem 1. August 2017 wirtschaftliche Unterstüt- zungsleistungen bezieht (act. 4/1/2). Damit ergeben sich aus den Akten kei- ne Anhaltspunkte, dass sich die Vermögenssituation des Gesuchstellers und seiner Ehegattin erst seit dem Beschluss vom 23. April 2018, Nr. UH180102- O, erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Ge- gebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen des erwähnten Beschlusses
die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bedeu- tungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassge- suchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neu- eren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezem- ber 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Fra- ge. Lediglich nebenbei sei angemerkt, dass der Gesuchsteller zwar seine Mittellosigkeit geltend macht, jedoch im Oktober 2018 zuhanden des Bun- desgerichts (Verfahrensnr. 6B_553/2018) festhielt, er verfüge über Grundei- gentum im Wert von Fr. 245'000.- sowie über weitere Vermögenswerte von Fr. 49'000.- (act. 4/4/3). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen im hiesigen Verfahren, er habe alle seine Ersparnisse aufge- braucht (act. 4/7). Weiterungen zu dieser Diskrepanz erübrigen sich jedoch, da dem Kostenerlassgesuch aufgrund dessen, dass es sich beim massge- blichen obergerichtlichen Beschluss um einen solchen neueren Datums handelt, ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 3. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- anzusetzen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 18. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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