Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW180002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. Juni 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen am Bezirksgericht Bülach bzw. am Obergericht des Kantons Zü- rich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 7'300.- (act. 3). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin ein Gesuch um Teilerlass in der Höhe von Fr. 4'000.- stellen (act. 4/2). Dieses betrifft die im Rahmen des am Handelsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahrens Nr. 1 entstandene Forderung. Das Gesuch wurde in der Folge durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Vo- raussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/3). Die negative Einschät- zung wurde der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Schreiben vom 14. November 2017 mitgeteilt (act. 4/3). Gleichzeitig wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Möglichkeit der Überprüfung des Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bestehe (act. 4/3). 2. Am 18. Dezember 2017 liess der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle über seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwal- tungskommission (act. 1). Auf Ersuchen des Gerichts hin reichte Rechtsan- wältin X._____ am 30. Mai 2018 eine aktuelle Vollmacht nach (act. 6-7). 3. Zur Behandlung des Gesuchs wurden die Akten des Handelsgerichts des Kantons Zürich Nr. 1 beigezogen (act. 8/1-38). 4. In seinem Gesuch um Teilerlass ersucht der Gesuchsteller insbesondere um Ansetzung einer Frist zur näheren Begründung seiner Ausführungen sowie zur Einreichung von weiteren Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand (act. 2).
Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, ist der Ge- sundheitszustand des Gesuchstellers für die Beurteilung des vorliegenden Ersuchens nicht von Bedeutung. Insoweit erscheint die Ansetzung einer Frist zur Einreichung diesbezüglicher Unterlagen als nicht notwendig. So- dann ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Ausführungen zur Gesuchsbe- gründung am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu ändern ver- möchten. Es ist daher von der Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Begründung abzusehen. 5. Seitens des Gesuchstellers wird sodann geltend gemacht, es sei unklar, welches Prozessrecht auf das vorliegende Verfahren anwendbar sei (act. 2). Insbesondere aus dem publizierten Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. September 2016 (Verfahrensnummer VU160034-O) ergibt sich, dass Kostenerlassgesuche eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstel- len und sich deren Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) richten (vgl. auch Urteil der Rekurskommis- sion OGer ZH vom 8. Februar 2018, Nr. KD170009-O, E. 3.1; Ersterer Be- schluss abrufbar unter www.gerichte-zh.ch, Rubrik Entscheide, Letzteres ist zur Publikation auf besagter Homepage vorgesehen). Lediglich die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass oder die Stundung von im Zivil- bzw. Strafverfahren auferlegten Kosten sind in der Zivil- bzw. Strafprozess- ordnung, namentlich in Art. 112 ZPO bzw. Art. 425 StPO, geregelt. Insoweit bestehen keine Unklarheiten. II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS
211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III . 1. Das Gesuch um Erlass der aus dem Verfahren Nr. 1 geschuldeten Gerichts- gebühr von Fr. 4'000.- lässt der Gesuchsteller zusammengefasst damit be- gründen, das Bundesgericht habe in der Vergangenheit entschieden, dass für die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege erstinstanz- lich keine Kosten auferlegt werden dürften. Die Forderung von Fr. 4'000.- sei daher gesetzeswidrig (act. 2 und 4/2). 2. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskom- mission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostener- lass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen an- gewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden viel- mehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht bewilligt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH
KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tra- gen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Straf- befehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht wer- den, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spä- tere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht mög- lich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestim- mungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sin- nes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträgli- chen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass ei- ner Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessfüh- rung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 3. Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetz- lichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen noch nicht allzu lange zurückliegenden Kosten- entscheid ausser Kraft setzen würde. Zwar konnte die Frage, ob der Ge- suchsteller mittellos sei, im Verfahren Nr. 1 nicht abschliessend geklärt wer- den, da der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Der Gesuchsteller selbst stellte sich aber bereits damals auf den Standpunkt, er sei mittellos (act. 8/4 S. 2, act. 8/24 E. 2.3). Auch im bundes- gerichtlichen Rechtsmittelverfahren, in welchem er den Beschluss des Han- delsgerichts vom 4. Juli 2011 anfocht, berief er sich auf seine Bedürftigkeit (act. 4/31 E. 2.1 ff.). Auf diesem Standpunkt ist er zu behaften. Damit ist da- von auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits vor Beendigung des mass- geblichen Verfahrens Nr. 1 mittellos war und die Bedürftigkeit nicht erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen des massgeblichen Entscheides die Kostenauflage auf dem Weg
des Erlasses korrigieren, so würden Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bzw. Art. 117 ZPO bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vor- entwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gut- heissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprü- che, welche aus neueren Entscheiden resultieren, damit nicht zu vereinba- ren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jet- zigen Zeitpunkt nicht in Frage, und das Gesuch ist abzuweisen. 4. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs auf den Bundes- gerichtsentscheid 137 III 470 verweist, so vermag er aus diesem nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn aus dem Urteil ergibt sich lediglich die Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, in welchem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behandelt wurde, nicht je- doch die Kostenlosigkeit des Hauptsachenverfahrens, wie es Gegenstand des vorliegenden Teilerlassgesuchs ist. Damit bleibt es bei der Abweisung des Teilerlassgesuchs. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkas- sostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erlass der im Verfahren des Handelsgerichts des Kantons Zürich Nr. 1 auferlegten Gerichtsgebühr wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach für sich und den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 6. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu