Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW180001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Züri ch aus dem am Bezirksgericht Winterthur durchgeführten Verfahren Nr. GG170013-K ei- nen Betrag von Fr. 3'535.25 (act. 3). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Kostenerlass, welches zuständigkeits- halber an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale In- kassostelle) weitergeleitet wurde (act. 4/3). Dieses wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/5) und zu einem späteren Zei tpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einst- weilen abgewiesen (act. 4/9). Die negative Einschätzung des stellvertreten- den Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 mitgeteilt (act. 4/10). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen kön- ne (act. 4/10). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und
des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III . 1. Das Erlassgesuch begründet der Gesuchsteller zusammengefasst damit, er sei ausgesteuert und werde von der Arbeitslosenkasse finanziell nicht mehr unterstützt. Seine Ehefrau verdiene rund Fr. 1'500.- pro Monat. Nebst den hohen Krankenkassenprämien müsse er seine beiden sich in Ausbi ldung be- findenden Kinder unterstützen. Mit Hilfe seines Pensionskassengeldes habe er versucht, sich im Autohandel selbständig zu machen. Dies sei jedoch ni cht ei nfach. Aufgrund des Strafregistereintrags bezüglich Verfälschung des Arbeitszeugnisses sei eine Suche nach einer Anstellung schwierig. Seine fi- nanzi elle Lage erlaube es ihm nicht, die ausstehende Forderung zu beglei- chen (act. 1, 4/3). 2. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskom- mission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostener- lass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen an- gewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden viel- mehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmi ttel zurückzugrei fen, zu denen ei n Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt
werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich ni cht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ih- res Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nach- träglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Pro- zessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Er- lass der Kosten bewilligt wird. Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetz- li chen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie ei nen erst kürzlich gefällten Kostenentschei d - nämli ch jenen i m Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2017, Verfah- rensnummer GG170013-K - ausser Kraft setzen würde. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach Fällung des massgeblichen Urteils des Bezirksge- ri chts Wi nterthur mittellos geworden wäre, bestehen keine. Vielmehr war er den eigenen Angaben zufolge bereits Ende 2016 ausgesteuert und erhielt keine Arbeitslosenunterstützung mehr (act. 4/3). Die Angaben zur Lohnhöhe seiner Ehefrau von Fr. 1'500.- bezogen sich sodann auf die Monate Januar bis März 2017 (act. 4/4) und somi t auf einen Zeitraum vor der Urteilsfällung. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich die Vermö-
genssituation des Gesuchstellers und seiner Ehegattin seit dem Urteil vom 10. April 2017 erheblich verschlechtert hätte (vgl. dazu act. 4/7-8). Das Be- zi rksgeri cht Wi nterthur hi elt denn i n sei ner im Rahmen eines Verfahrens be- treffend Kostenerlass erlassenen Verfügung vom 14. Juli 2017 (Verfahrens- nummer GA170008-K) auch fest, dass ihm die geschilderte Lebenssituation des Gesuchstellers am 10. April 2017, dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, be- kannt gewesen sei und dass seither keine nachträgliche Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit eingetreten sei (act. 4/2 S. 3). Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen des massgeblichen Urteils die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bzw. Art. 117 lit b ZPO bedeutungslos (vgl. dazu auch Beri cht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentli- chen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entschei d resultieren, damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, und das Ge- such i st abzuweisen. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Züri ch, 27. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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