Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch B._____
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Uster durchgeführten Verfahren Nr. GG160038-I ei nen Betrag von insgesamt Fr. 20'678.85 (act. 3). Davon sind Fr. 11'014.45 be- treibbar (resultierend aus der im Urteil des Bezirksgerichts Uster Nr. GG160038-I ausgewiesenen Entschei dgebühr und den weiteren Kosten von Fr. 11'614.45, inkl. Reduktion der Entscheidgebühr um einen Drittel von Fr. 1'800.- auf Fr.1'200.-, act. 4/10 Dispositiv Ziffer 7). Am 26. Juli 2017 stell- te die Mutter des Gesuchstellers, B._____, bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ei n Gesuch um Erlass der i n Rechnung gestellten Kosten von Fr. 11'014.45 (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/7). Der ablehnende Entscheid des Oberge- richtspräsidenten wurde der Mutter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mitgeteilt (act. 4/8). Gleichzeitig wurde sie darüber infor- miert, dass die Überprüfung des Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragt werden könne (act. 4/8). In der Folge teilte die Mutter des Gesuchstellers der Zentralen Inkassostelle mit, dass am Kostenerlassgesuch festgehalten werde (act. 2). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassge- such daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um dem Gericht entweder eine Vollmacht für seine Mutter ei nzu- rei chen oder das Gesuch um Kostenerlass mit seiner eigenen Unterschrift zu versehen; dies vor dem Hintergrund der Volljährigkeit des Gesuchstellers
und der Unterzei chnung des Gesuchs durch sei ne Mutter. Zudem wurde der Gesuchsteller mit besagter Verfügung aufgefordert, in der Schweiz ein Zu- stellungsdomizil im Si nne von § 6b Abs. 1 VRG zu bezeichnen, mit der An- drohung, dass im Unterlassungsfall Zustellungen durch amtliche Veröffentli- chungen erfolgen könnten oder auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (act. 5). Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller auf dem Rechtshil- feweg zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte die Mutter des Gesuchstellers eine hinreichende Vollmacht ein (act. 7). Ei n Zustellungsdo- mizil hätten sie leider ni cht (act. 7). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- li che Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten lässt der Gesuchsteller zusam- mengefasst damit begründen, er sei nicht in der Lage, den geschuldeten Be- trag zu entrichten. Er leide am Louis-Bar-Syndrom. Dabei handle es sich um eine fortschreitende Nervenkrankheit mit Bewegungsstörungen und Muskel- schwäche, wodurch die Lebenserwartung stark verkürzt sei. Zudem leide er an Angstzuständen mit sozialer Phobie. Eine schulische Ausbildung habe er abbrechen müssen. Er generiere keine Einkünfte (act. 4/1, act. 4/4). 3.1. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts ZH vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwal- tungskommission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammen- gesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhe-
bung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellen- den vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorge- sehenen Rechtsmi ttel zurückzugrei fen, zu denen ei n Gesuch um Kostener- lass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mi t Zurückhaltung bewi lli gt werden kann. Insbesondere im Beschluss vom 17. Oktober 2017, Verfahrensnummer KD170003-O, befasste sich die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch ausführli ch mi t der Zulässigkeit des nachträglichen Erlasses von Kosten. Sie erwog: "Im Vordergrund steht das Prinzip, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, die seinerzeitigen Urteile abzuändern. Im Zivilprozess hat das zur Folge, dass ein Kostenerlass (Art. 112 Abs. 1 ZPO) in der Regel nicht bewilligt wird, wenn die betreffende Partei es trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wo ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Entscheid KD150011 vom 19. Oktober 2015 mit Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungs- gerichtes KE.2011.0001 vom 23. August 2011). Im Strafprozess verhält es sich ähnlich. Für die Verfahrenskosten im engeren Sinn kann der Verurteilte zwar nicht direkt Kostenlosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Im Er- gebnis kommt dem die Bestimmung des Art. 425 StPO freilich nahe: Forderungen aus Verfahrenskosten können vom Strafgericht (und analog von der Staatsanwalt- schaft beim Strafbefehl) 'gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden'. Wie im Zivilprozess soll also auch in Strafsachen schon die Sach-Instanz bei der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tragen. Und wie dort kann auch hier mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sach-Entscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Orga- ne des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich. [...] Immerhin ist es in Berücksich- tigung ganz besonderer Verhältnisse nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise
auch in einem solchen Fall der Erlass von Verfahrenskosten bewilligt wird - wobei immer im Auge zu behalten ist, dass die grosse Zahl der Kostenpflichtigen ihre Verpflichtungen erfüllen, und dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit ein sehr restriktives Handhaben des Erlasses verlangt. Ein solcher Erlass setzt zu diesen besonderen Verhältnissen hinzu voraus, dass die betreffende Person dauernd mit- tellos ist. Wenn das Letztere der Fall ist, wird der Erlass dann bewilligt, wenn die betreffende Person erst nach dem Sachentscheid in diese (dauernd) ungünstige Lage geraten ist. In diesem Fall konnte (im Zivilprozess) die unentgeltliche Rechts- pflege von der Sachinstanz wegen der Bestimmung von Art. 117 lit. a ZPO gar nicht bewilligt werden (OGerZH KD160001 vom 18. März 2016). Und Analoges gilt im Strafverfahren, weil eine Reduktion der Kosten oder der Verzicht auf eine Kosten- auflage im Sinne von Art. 425 StPO im Zeitpunkt des Sachentscheides gar nicht möglich gewesen wäre und insofern veränderte Verhältnisse zu berücksichtigen sind." (E. 3.3.). Ein Kostenerlass kann somit in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausge- henden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Vielmehr hätte sie ihre schlechte finanzielle Lage bereits im Zivil- bzw. Strafprozess vorbringen müssen und wäre dieser von der Sachi nstanz Rechnung zu tragen gewesen. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unent- geltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert wür- den, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlass- gesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträg- lich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird.
3.3. Diesen Erwägungen folgend kann dem Gesuch des Gesuchstellers um Er- lass der fälligen und betreibbaren Teilforderung von Fr. 11'014.45 ni cht ent- sprochen werden. Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Klinikbericht der Klinik C._____ vom 17. August 2017 und dem nervenärztlichen Attest von D._____ vom 13. März 2017 bzw. aus dessen Ergänzung am 5. Oktober 2017, dass der Gesuchsteller am sog. Louis-Bar-Syndrom leidet und auf- grund der Schwere der Krankheit (Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent) nicht in der Lage ist , eine Ausbi ldung zu absolvieren bzw. eine Erwerbstätigkeit auszu üben (act. 4/2, act. 4/6/2 und act. 4/6/4). Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller schon vor dem mit Urteil vom 16. Mai 2017 erledigten Verfahren des Bezirksgerichts Uster, Nr. GG160038-I, in ungünstigen Verhältnissen befand, nämlich bereits da- mals erkrankt war und die begonnene Lehre bereits im Jahre 2015 aus ge- sundheitlichen Gründen abbrechen musste (act. 4/6/1). Seine schlechte ge- sundheitliche und finanzielle Lage bestand damit bereits vor dem massge- blichen Sachentscheid vom 16. Mai 2017. Könnte der Gesuchsteller unter diesen Umständen nur wenige Monate nach dem Ergehen des Urteils des Bezirksgerichts Uster die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigie- ren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO sowie Art. 117 lit. b ZPO bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Ein entsprechendes Vorgehen, d.h. eine Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs, wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleich- mässigen und konsequenten D urchsetzung staatli cher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. Novem- ber 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeit- punkt ni cht i n Frage, und das Gesuch ist abzuweisen. Für die Vereinbarung
von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat si ch der Gesuchsteller pra- xisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hi nzuwei sen i st sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. 3. Der Gesuchsteller hat davon abgesehen, in der Schwei z ei n Zustellungsdo- mizil zu bezeichnen (act. 7), weshalb der vorliegende Entscheid grundsätz- lich im Amtsblatt publiziert oder gar auf die Eingabe nicht eingetreten wer- den könnte. Dem Gericht steht diesbezüglich jedoch ein Ermessen zu, da es sich bei § 6b Abs. 2 VRG um eine Kann-Bestimmung handelt. Aus Billig- keitsgründen ist auch dieser Beschluss dem Gesuchsteller auf dem Rechts- hilfeweg zuzustellen.
Es wird beschlossen: 1. D as Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 11'014.45 wird ab- gewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 27. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu