Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Züri ch aus den beiden am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Nr. UE160222-O und UE160225-O einen Betrag von insgesamt Fr. 2‘400.- (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 stellte er bei der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ei n Gesuch um Kostenerlass (act. 5/1). Dieses wurde durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben geprüft und negativ beurteilt (act. 5/2). Die negative Einschätzung des Gesuchs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2017 mit- geteilt (act. 5/2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er die Mög- lichkeit habe, mittels Mitteilung innert dreissig Tagen an seinem Erlassge- such festzuhalten. Nachdem seitens des Gesuchstellers eine Rückmeldung ausgeblieben war, forderte ihn die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mit Schreiben vom 8. August 2017 auf, die ausstehende Schuld zu begleichen, mit dem Hinweis, dass ansonsten die Einleitung des Betreibungsverfahrens geprüft werde (act. 5/3). Am 26. August 2017 stellte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen zu und erklärte, dass es ihm infolge Altersarmut nicht möglich sei, der Forderung nachzukommen (act. 5/4). In der Folge wurde das Erlassgesuch durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Züri ch geprüft und einstweilen abgewiesen (act. 5/19). Dies wurde dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 5. September 2017 mitgeteilt (act. 5/20). Im selben Schreiben wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Über- prüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 5/20). Nachdem der Ge- suchsteller das Schreiben der Zentralen Inkassostelle nicht abgeholt hatte (a ct. 5/21), wurde es ihm am 16. Oktober 2017 mittels normaler Post zuge- stellt (act. 5/22).
der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruch- körpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewen- deten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abände- rung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechts- mi ttel zurückzugrei fen, zu denen ei n Gesuch um Kostenerlass ni cht zu zäh- len i st (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festge- setzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht bewilligt werden, wenn es die ge- suchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Ge- richtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wenn ei n solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). D enn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der fi- nanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht mögli ch, zumal di e i n der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unent- geltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert wür- den, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlass- gesuch umgehen.
IV. 1.1. Dem Antrag des Gesuchstellers um unentgeltli che Rechtspflege (act. 2) kann wegen der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs nicht entsprochen wer- den (§ 16 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Plüss 3. Aufl. 2014, § 16 N 42 und 45). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten. 2. Hi nzuwei sen i st schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Züri ch, 22. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt: