Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberri chteri n lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1. A._____ (fortan Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Züri ch aus dem am Bezirksgericht Bülach im Jahre 2015 durchgeführten Verfahren Nr. ER150019-C ei nen Betrag von Fr. 4'664.- (act. 3). Zudem steht dem Kanton Zürich aus einem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. Februar 2016 erledigten Strafverfahren (Nr. D- 7/2015/10043465, Inkasso-Nr. QD170373-R) eine Bussenforderung von Fr. 300.- zu (act. 3). Am 4. April 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Zent- ralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) nach Erhalt ei ner Abrechnung ei n Gesuch um Erlass der ausstehenden Kosten von Fr. 300.- (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspe- zi ali sten für Erlassgesuche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 4/5) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/6 = 3). Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch di e Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen kön- ne, und es wurde i hm hi erfür ei ne Fri st von dreissig Tagen angesetzt. 2. Nach Ablauf der dreissig-tägigen Frist teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 9. August 2017 überwies die Zentrale Inkasso- stelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). 3. Zwar hielt der Gesuchsteller die obgenannte Frist von dreissig Tagen nicht ein (act. 5). Das Kostenerlassgesuch ist dennoch anhand zu nehmen, da ein solches grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann.
II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- li che Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Kostenerlassgesuches vor, seit dem Jahre 2015 halte er sich als Obdachloser in einem Notzimmer der Gemeinde B._____ auf. Er verfüge lediglich über eine AHV-Rente von Fr. 1'511.- pro Monat. Zudem bestünden offene Steuerschulden von Fr. 117.10 (act. 2, act. 4/1). 3. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Wi nterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.- (act. 2 und act. 4/1). Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Be- rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden. Dem Wortlaut von Art. 425 StPO zufolge können lediglich Forderungen aus Verfahrenskosten erlassen werden. Als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO gelten die im Rahmen eines Verfahrens angefal- lenen Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie die angefallenen Ausla- gen. Nicht von der Bestimmung in Art. 425 StPO erfasst werden hingegen Bussen und Geldstrafen. Diese können – anders als die eben erwähnten Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse - oder auch Geldstrafe - nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.– ist
ein Kostenerlass somit nicht möglich (vgl. auch Entschei d der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016, VU160005-O; vgl. auch Griesser in Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 425 N 1). Das Gesuch um Kostenerlass ist dem- nach abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Geri chtsgebühr Rechnung zu tragen. Parteientschädigungen sind keine zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Züri ch, 21. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
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