Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrich- terin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 31. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller/Beschwerdeführer
betreffend Kostenerlass/Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 übermittelte die Staatskanzlei des Kantons Zürich dem Obergericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit eine beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingegangene und als aufsichts- rechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe von A._____ (fortan Beschwer- deführer) vom 24. Mai 2017, welche sich gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte richtete (act. 1 und 2). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, ihm mitzuteilen, ob diese Ein- gabe als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG, LS 211.1) oder als Gesuch um Kostenerlass entgegen- zu nehmen sei (act. 5). Dies mit der Begründung, die Eingabe sei zwar mit dem Titel "(Aufsichtsrechtliche) Beschwerde" versehen, seinen Ausführun- gen auf Seite 8 zufolge ersuche er jedoch primär um den Erlass der ausste- henden Kosten. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen, ab Empfang, angesetzt, um eine entsprechende Konkretisierung des An- trags vorzunehmen, mit dem Hinweis, dass seine Eingabe andernfalls als Kostenerlassgesuch entgegengenommen würde. Die Eingabe konnte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 zugestellt werden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 und damit einen Tag nach Fristende wandte sich der Be- schwerdeführer erneut an den Regierungsrat des Kantons Zürich und er- suchte diesen um Einstellung des bei der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte laufenden Verfahrens. Gleichzeitig führte er aus, er stelle kein Gesuch um Kostenerlass, sondern reiche eine Beschwerde bzw. eine Reklamation ei n und bitte um Beendigung dieses "Theaters". Er beschwere sich, um auf die Missstände hinzuweisen, ohne aber weitere Verfahren anzustreben (act. 8/1). Die Staatskanzlei des Kantons Zürich leitete infolge Unzuständig- keit auch dieses Schreiben dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 7). 2. Bereits nach dem Ablauf der mit Schreiben vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist eröffnete die Verwaltungskommission androhungsgemäss das vorlie- gende Verfahren betreffend Kostenerlass. Gestützt auf die beschwerdefüh-
rerischen Ausführungen in seiner Eingabe vom 21. Juni 2017 ist jedoch da- von auszugehen, dass er kein Kostenerlassgesuch stellen wollte (act. 8/1 S. 1). Dementsprechend ist seine Eingabe nicht als Gesuch um Kostener- lass zu quali fi zi eren und auch nicht als solches entgegenzunehmen; dies trotz Nichteinhaltens der mit Schreiben vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist von zehn Tagen infolge geltend gemachter Ferienabwesenheit (act. 8/1 S. 1), zumal unklar ist, von wem die Postsendung tatsächlich entgegen ge- nommen wurde, ob es sich hier allenfalls um seine Lebensgefährtin C._____ gehandelt hat. Jedenfalls stimmt die Unterschrift, welche gemäss Emp- fangsschein vom Beschwerdeführer stammen soll (act. 5), ni cht mi t jener von diesem auf seinen Eingaben vom 24. Mai 2017 (act. 2) bzw. vom 21. Juni 2017 (act. 8/1) überein. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe vom 24. Mai 2017 entsprechend ihrer Be- zei chnung (act. 2) als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG entge- genzunehmen und abzuhandeln ist. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 21. Juni 2017 widersprüchlich: So führt er aus, dass seine Ausführungen im Schreiben vom 24. Mai 2017 "nicht in Wortklaube- reien irgendwelcher Juristen enden", sondern "einfach ernst genommen werden" und i hm "Ruhe verschaffen" sollen. Er spricht zwar davon, es sei "schlicht eine Beschwerde, Reklamation", bittet aber einzig darum, "dass dieses Theater endlich ein Ende nehme", und er will ausdrücklich keine wei- teren Verfahren. Er habe sich beschwert, um auf die Missstände "hinzuwei- sen" (act. 8/1 S. 1). Bei diesem ausdrücklich geäusserten Willen ist der Beschwerdeführer zu behaften, und das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 4.1. Selbst wenn die Eingaben des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren wären, wäre darauf, wie sogleich zu zeigen ist, nicht einzu- treten. 4.2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober-
geri cht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Organisationsverordnung die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Dem Gesamtoberge- ri cht steht sodann nach § 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 8 lit. d der besagten Organisationsverordnung die Aufsicht über seine Kammern, das Handelsge- richt und die ihm angegliederten Kommissionen zu. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts, durch Gebrauch i hrer bzw. seiner Aufsi chts- und Disziplinargewalt ein ord- nungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige bzw. unzweckmässi- ge Anordnung aufzuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 4.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde würde sich gegen die Zentrale Ink as- sostelle der Gerichte bzw. die von diesen in Rechnung gestellten Forderun- gen ri chten (act. 2). Bei der Zentralen Inkassostelle handelt es sich weder um eine Kammer noch um eine angegliederte Kommission des Oberge- richts, sondern um eine gerichtsinterne Organisationseinheit. Es wäre daher kei ne Aufsi chtsbeschwerde an die Verwaltungskommission bzw. das Ge- samtobergericht gegeben. Auf ei ne solche wäre demnach mangels Zustän- digkeit nicht einzutreten. 5. § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) si eht zwar vor, dass gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde im Sinne von § 41 ff. VRG anhängig gemacht werden kann, sofern es sich um Justizver- waltungsakte handelt, welche das Gericht als einzige Instanz getroffen hat. Vorliegend stellen die massgeblichen Schreiben der Zentralen Inkassostelle (vgl. act. 3/1, act. 6) keine Anordnungen im Sinne des VRG dar, weshalb auch von einer Überweisung der Eingaben ans Verwaltungsgericht abzuse- hen wäre (vgl. zum Ganzen Kiener in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 42 N 16 ff.).
6.1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sein Anliegen zu keinem Zeitpunkt durch das Obergericht des Kantons Zü- rich behandelt haben wollte, sondern sich mit seinen Eingaben ganz be- wusst an den Regierungsrat des Kantons Zürich wandte (act. 8/1 S. 2; § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 6.2. Prozessentschädigungen sind kei ne zu entri chten. 7. Gegen den vorliegenden Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission zur Verfügung. 8. Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, weitere Korrespondenz an sei nen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. i ur. X., ... [Adresse], zu ri chten (act. 8/1 S. 2). Der vorliegende Be- schluss ist daher Rechtsanwalt lic. iur. X. zuzustelle n.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zwei fach, für si ch und den Beschwerde- führer, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Züri ch, 31. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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