Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 7. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus den am Obergericht des Kantons Zürich bzw. dem Bezirksgericht Hinwil i n den Jah- ren 2015 und 2016 durchgeführten Verfahren Nr. RT160087-O, VO150093- O und ET150001-E einen Gesamtbetrag von Fr. 8'443.60 (act. 3). Am 14. Oktober 2016 liess sie durch ihren Rechtsvertreter bei der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass bzw. Stundung der ausstehenden Kosten stellen (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Ge- neralsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 4/6/2) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ab- lehnende Entscheid wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. März 2017 mitgeteilt (act. 3). Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3). 2. In der Folge teilte die Gesuchstellerin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- li che Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge-
richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Die Gesuchstellerin stellt sich i m Wesentli chen auf den Standpunkt, die Ar- gumentation der Zentralen Inkassostelle sowie der Verwaltungskommission i n i hren bi sheri gen Beschlüssen, hi nsi chtli ch Entschei de neueren D atums käme ein Kostenerlass generell ni cht i n Betracht, sondern es sei auf die von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechtsmittel zu greifen, vermöge nicht zu überzeugen. Gegen rechtskräftige Entscheide stehe im Zivilprozessrecht einzig das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Dieses käme vorliegend jedoch von vornherei n ni cht i n Betracht bzw. könne ni cht angerufen werden, da die dauernde Mittellosigkeit bereits während der massgeblichen Verfah- ren bekannt gewesen sei und sich die Frage der nachträglich erheblichen Beweismittel oder Tatsachen daher ni cht stelle. Der Staat verfolge mit der D urchsetzung staatli cher Ansprüche fiskalische Interessen. Solche rechtfer- tigten aber einen Grundrechtseingriff nicht. Zudem bestünden Anhaltspunkte auf eine Praxisänderung der Verwaltungskommission. Es seien zahlreiche Grundrechte bzw. verfassungsrechtliche Ansprüche betroffen (i nsb. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV). Die gerichtliche Regelung, dass dauerhafte Mittellosigkeit auf Antrag einen Kostenerlass begründe, entspre- che einer langjährigen behördlichen bzw. richterlichen Praxis, weshalb die seitens der Verwaltungskommission wiedergegebene Praxisänderung einen unzulässi gen grundrechtlichen Eingriff darstelle, falls er sachlich nicht be- gründbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem werde die Praxisänderung mit fiskalischen Interessen begründet, was unzulässig sei (act. 2). 3.1. Die Verwaltungskommission hat sich zur Frage der Möglichkeit eines Kos- tenerlasses in Bezug auf i n Geri chtsverfahren erst kürzlich ausgesproche- nen Kostenfolgen in der Vergangenheit wie folgt geäussert: „Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Forderungen, deren Erlass der Gesuchsteller bean- tragt, auf Entscheiden neueren Datums beruhen [vgl. act. 3]. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen
Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlägigen pro- zessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kosten- erlass nicht zu zählen ist, zur Verfügung. Das öffentliche Interesse an einer gleich- mässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, ist höher zu gewichten als die Interessen der kos- tenpflichtigen Partei an einem Kostenerlass. Ansonsten würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht indirekt umgangen. Ein Kostenerlass rechtfertigt sich damit im jetzigen Zeitpunkt auch aufgrund des neueren Datums der massgeblichen Entscheide nicht, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist." (vgl. als Beispiel Beschluss vom 3. November 2016, Nr. VU160067-O, E. 4.4). Dieser von der Verwaltungskommission vertretenen Ansicht ist aus nachfolgenden Gründen auch weiterhin zu folgen. Sinn und Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, die Folgen eines durchgeführten und abgeschlossenen Prozesses aufzuarbeiten, mithin, den dauernd Bedürftigen ein "menschenwürdiges Dasein" zu ermöglichen - ohne erdrückende Schuldenlast, welcher si e ohnehi n ni cht nachkommen können. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken.
Er stellt eine Leistung des Sozialstaates dar und gründet auf der sozialen Solidarität (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3 .3 ). Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2012, Verfahren VU120032-O, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernis- se zu umgehen. Dementsprechend gilt der Kostenerlass insbesondere als subsidiär zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 29. Dezember 2000, Nr. 60/1999/44). Die Subsidiarität des Kostenerlasses bedeutet im Konkreten, dass ein Gerichtsentschei d, i n welchem ei n Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab- gewiesen wurde, nicht über ein Kostenerlassgesuch korrigiert werden darf. Die nachträgliche Genehmigung eines Kostenerlassgesuchs würde nämlich zur Umgehung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Gesetzes wegen vorgesehenen Voraussetzungen führen. Im Beri cht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO wurde zur Frage der Zulässig- keit eines Kostenerlasses denn auch festgehalten, durch den Erlass dürften "ni cht di e (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden", da für diese nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung sei, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheine (Beri cht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Damit implizierte der Gesetzgeber, dass eine Umgehung eines Kostenentscheides, welcher aus einem dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver- fahren resultierte, mittels Kostenerlasses nicht zulässig sei. Wurde ein im Hauptsachenverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge fehlender Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person abgewiesen und hat si ch an ihrer finanziellen Situation seither nichts geän- dert, so ist dieser Entscheid mit den von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Nicht zulässig ist es hingegen, den abweisenden Entscheid mittels Gesuchs um Kostenerlass zu korrigieren. Der Kostener- lass würde sonst dazu missbraucht, den von Gesetzes wegen vorgesehe- nen Instanzenzug zu umgehen. Ebenso weni g kommt ein Erlass bei schuld- haft versäumten Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege in Frage, soweit die Bedürftigkeit bereits vor der Entscheidfällung bestanden hat. Auch in diesen Fällen würde das Kostenerlassgesuch einzig den Zweck verfolgen, auf einem anderen Weg Versäumtes nachzuholen. In Fällen, in welchen der gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Kosten schliesslich erst einfordern, wenn die betreffende Person i n güns- tige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO) und dies gerichtlich festge-
stellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende, ei- nen Kostenerlass rechtfertigende ernstliche Belastung der gesuchstellenden Person vor, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist . Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Staates am Forderungs- fortbestand grundsätzlich höher zu gewichten als das Interesse des Schuld- ners am Wegfall der gestundeten Forderung, mit der Folge, dass sich ein Kostenerlass ebenfalls nicht rechtfertigt. Ein Gesuch um Kostenerlass hat demnach lediglich dann eine Chance auf Genehmi gung, wenn i n ei nem kürzli ch durchgeführten Verfahren i nfolge feh- lender Bedürftigkeit bzw. infolge unverschuldeten Hindernisses kein Antrag auf unentgeltli che Rechtspflege gestellt wurde, die Beurteilung im Erlassver- fahren jedoch ergibt, dass ein im damaligen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden wäre, und die Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetre- ten ist. Nur in diesen Fällen stellt die Genehmigung eines Kostenerlassge- suchs aufgrund der neu eingetretenen Tatsache der Mittellosigkeit keine Korrektur des erst kürzlich ergangenen Gerichtsentscheides dar. Ei n An- spruch auf Kostenerlass besteht indes auch in diesen Fällen nicht. Diesen Erwägungen zufolge besteht demnach kein Grund, von der bisheri- gen Praxis abzuweichen und Kostenerlassgesuchen, deren Ziel im Endef- fekt eine Korrektur von Gerichtsentscheiden neueren D atums ist, stattzuge- ben. 3.2. Anzumerken bleibt, dass auch andere Instanzen, teilweise aus anderen Kantonen, die Praxis verfolgen, wonach Entscheide über die Kostenauflage nicht via Kostenerlassgesuch korrigiert werden dürfen. Die Rekurskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich erwog hierzu in seinem Entscheid vom 18. März 2016, Nr. KD 160001-O, E. 3.3.: "Betont wurde und wird auch, dass der Erlass nicht der Korrektur eines rechtskräftigen Entscheides dienen soll. Ist eine Partei mit einem Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr Rechtsmittel zur Verfügung. Werden diese nicht ergriffen oder sind sie erfolglos, soll nicht das Ver- fahren des Erlasses dazu dienen, die Rechtsmittel sozusagen nachzuholen oder
den Rechtsmittelentscheid zu korrigieren. Der Gedanke wird auf die unentgeltliche Prozessführung (§ 84 ff. ZPO/ZH) angewendet, und diese Praxis der Rekurskom- mission steht insbesondere im Einklang mit derjenigen des kantonalen Zürcher Verwaltungsgerichts und anderer kantonaler Gerichte: Der Kostenerlass soll nicht dazu dienen, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung nachzuholen oder zu korrigieren (VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000) .". Das Obergericht des Kantons Bern hi elt in seinem Entscheid vom 13. September 2011, Nr. ZK 11 72 EIC, sodann fest, es gehe nicht an, dass ein Bedürftiger die Voraussetzungen des nicht aussichtslosen Prozesses umgehen könne, indem er nach der Abweisung seines Gesuchs um Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Fehlens der materiellen Vor- aussetzungen im Hauptverfahren ein Erlassgesuch stelle und so von der Leistung der Gerichtskosten befreit werde. Die Möglichkeit des Kostenerlas- ses diene selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aus- sichtslose Prozesse zu finanzieren (E. 3). Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Züri ch führte in seinem Entscheid vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.00001 schliesslich aus, es sei nicht zulässig, ein versäumtes Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Gesuch um Kostenerlass gestellt werde (E. 2.1). Auch diese Instanzen erachten die Aufhebung eines Gerichtsentscheides via Kostenerlassgesuch somit als un- zulässig. 3.3. Soweit die Gesuchstellerin sodann ausführen lässt, es lägen Hinweise auf eine Praxisänderung der Verwaltungskommission vor (act. 2 S. 2), so trifft di es ni cht zu. In früheren Entschei den fokussi erte si ch di e Verwaltungs- kommission zwar in ihrer Begründung primär auf die Prüfung der dauernden Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Sie vertrat jedoch bereits in der Vergangenheit die Ansicht, dass in Entscheiden neueren Datums festgeleg- te Kostenregelungen grundsätzlich nicht über einen Kostenerlass korrigiert werden könnten (vgl. z.B. Entscheide der Verwaltungskommission vom
4.1. Die vom vorliegenden Kostenerlassgesuch betroffenen Entscheide (RT160087-O, VO150093-O sowie ET150001-E) wurden beigezogen (act. 5-7). Dem Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Züri ch vom 9. Juni 2016, Verfahren Nr. RT160087-O, kann entnommen werden, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (act. 5 S. 7). Eine Korrektur dieses Entscheides mittels Kostenerlass ist den obigen Erwägungen zufolge ni cht zulässi g, zumal an- sonsten die materielle Voraussetzung des nicht aussichtlosen Verfahrens ih- res Sinnes entleert bzw. die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen würden. 4.2. Was sodann die aus den Verfahren VO150093-O (act. 7) und ET150001-E (act. 6) entstandenen Forderungen anbelangt, so gilt - wie dargelegt - zu be- rücksichtigen, dass in Fällen, in welchen der gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Kosten erst einfordern kann, wenn die betreffende Person i n günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultieren- de ernstliche Belastung der gesuchstellenden Person und dami t auch kei n Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da entsprechende Gerichts- entscheide der Verwaltungskommission nicht bekannt sind, die Zentrale In- kassostelle die aus den genannten beiden Verfahren resultierenden Forde- rungen zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindern (act. 3), kommt ein Kostenerlass im jetzi- gen Zei tpunkt in Bezug auf die aus den erwähnten zwei Verfahren stam- menden Schulden ni cht in Frage (vgl. auch Beschluss der Rekurskommissi- on des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2016, Verfahrens- nummer KD160006-O, E. 3). 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, der Gesuchstellerin die geschuldeten Kosten zu erlas- sen. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher abzuweisen.
III. 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Der besonderen fi nanzi ellen Situation der Gesuchstellerin ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel-
le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Züri ch, 7. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu