Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus zahlreichen an den Bezirksgerichten Horgen und Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 114'597.25. Da- von stellen Fr. 5'113.65 fällige und damit betreibbare Forderungen dar (act. 5). Nach zahlreicher Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) stellte die Gesuchstellerin letztmals am 1. Dezember 2016 ein Gesuch um teilweisen Erlass der Schul- den (act. 4/17). Dieses wurde durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 20. Februar 2017 geprüft und einstweilen abgewiesen (act. 4/19). Der Entscheid wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilt (act. 4/20). Gleichzeitig wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/20). 2. In der Folge teilte die Gesuchstellerin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Gesuch festhalte und um Erlass der betreibbaren Forderungen ("vorläufige Abschreibung der gelben Posten") ersuche (act. 2). Mit Schrei- ben vom 24. März 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassge- such zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und
des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. III . 1. Das Gesuch um teilweisen Erlass der Gerichtskosten begründet die Ge- suchstellerin zusammengefasst damit, sie sei mittellos und könne die Schul- den nicht bezahlen. Sie lebe von der AHV-Rente und werde von dritter Seite freiwillig unterstützt. Aufgrund ihres Alters sei eine Verbesserung der finan- ziellen Lage ausgeschlossen. Als Folge ihrer finanziellen Situation habe die Steuerbehörde des Kantons Zürich die ausstehenden Steuerschulden einstweilen abgeschrieben. Aufgrund der gegebenen Umstände halte sie an ihrem Ersuchen um Erlass der betreibbaren Forderungen fest (act. 2 und act. 4/17). 2.1. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskom- mission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostener- lass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen an- gewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden viel- mehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch
vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tra- gen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Straf- befehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht wer- den, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spä- tere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht mög- lich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestim- mungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sin- nes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträgli- chen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass ei- ner Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessfüh- rung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetz- lichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide, nämlich jene der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016 (Verfahrensnummer LC140031-O), des Bezirksgerichts Horgen vom 29. September 2014 (Verfahrensnummer FE060299-F) sowie des Bezirks- gerichts Zürich vom 6. September 2016 (Verfahrensnummer EQ160107-L; act. 15 und 18), ausser Kraft setzen würde. Hinweise, dass die Gesuchstel- lerin erst nach Fällung dieser Entscheide mittellos geworden ist , bestehen keine. Vielmehr wurde ihre Bedürftigkeit bereits in früheren Jahren festge- stellt (vgl. bspw. Urteil des BGer Meilen vom 31. Mai 2010, Nr. MD060012, E. 6, act. 4/18; Beschluss I. ZK OGer ZH vom 10. Februar 2005, Nr. LP040035, act. 6 E. IV.5). Könnte die Gesuchstellerin bei diesen Gege-
benheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der massgeblichen Entscheide die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bzw. Art. 117 lit. b ZPO bedeutungs- los (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konse- quenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultieren, damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezem- ber 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der Teilforderung von Fr. 5'113.65 nicht in Frage, weshalb das Gesuch ab- zuweisen ist . 3. Lediglich ergänzungshalber sei die Gesuchstellerin sodann darauf hingewie- sen, dass auch ein Erlass hinsichtlich der nicht betreibbaren Teilforderung von Fr. 109'483.60 nicht möglich ist. Denn in Fällen, in welchen der gesuch- stellenden Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Kosten erst einfordern, wenn die be- treffende Person in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine ge- genwärtig resultierende, einen Kostenerlass rechtfertigende ernstliche Be- lastung der gesuchstellenden Person vor, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Vor dem Hintergrund der fehlenden ge- richtlichen Feststellung der Nachzahlungspflicht und der damit einhergehen- den fehlenden Betreibbarkeit der erwähnten Teilforderung rechtfertigte sich ein Kostenerlass nicht bzw. fehlte es für einen solchen an einem rechtlich geschützten Interesse.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 21. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt: