Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV260003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 25. Februar 2026 in Sachen A., Kläger gegen B. AG, Beklagte betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260057-L des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 (act. 1) überwies die Paritätische Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260057-L in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer an- deren Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im We- sentlichen vor, bei A._____ (fortan: Kläger) handle es sich um ein aktuelles Mitglied der Gerichtsleitung. Zuvor sei er als Einsatzleiter für die Gerichts- schreibenden für diverse Einsätze tätig gewesen sei und habe in dieser Funk- tion während mehrerer Jahre selber Schlichtungsverhandlungen geführt. Er kenne daher die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Schlich- tungsbehörde sowie die meisten Schlichterinnen und Schlichter. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Der Kläger teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (act. 4) mit, dass er dem Umteilungsersuchen zustimme. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirkes Zürich amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlich- terinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem früher als Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde tätigen Kläger und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich aufgrund ihrer damaligen Zusam- menarbeit ein kollegiales Verhältnis besteht. Es erscheint daher nicht ange- bracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Berufskollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend un- abhängig. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren le- diglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Zürich hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Um- teilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO260057-L der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260057-L wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -den Kläger, -die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 4,
-die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur und -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO260057-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO260057-L nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Winterthur zu übersenden. 3.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 25. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: