Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV250011-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Obergerichtsvizeprä- sident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Ober- richter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. November 2025 in Sachen 1.A., 2.B., MLaw, Kläger gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch D._____ AG, betreffend Umteilung Prozess Nr. MO250398-C der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG Erwägungen: 1.Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. 1), Verfahren Geschäfts- Nr. BV250009-C, ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskom-
mission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbe- gehren der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksge- richts Bülach vom 6. Oktober 2025 (act. 2) sowie über die Prozessüberwei- sung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Ver- fahrens Geschäfts-Nr. MO250398-C zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben der Schlichtungsbehörde damit, bei B._____, einem der Kläger in der Hauptsache (fortan: Kläger 2), handle es sich um einen ehemaligen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Bülach sowie um den ehemaligen Leiten- den Gerichtsschreiber des besagten Bezirksgerichts. Dieser habe die beiden Funktionen am Bezirksgericht Bülach bis Ende 2024 ausgeübt. 2.Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (act. 4) setzte die Verwaltungskommis- sion den Parteien Frist zur Stellungnahme an. Am 22. Oktober 2025 orien- tierte das Bezirksgericht Bülach diese darüber, dass sich die Parteien inzwi- schen geeinigt hätten und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO250398-C als er- ledigt abgeschrieben werden könne (act. 5). 3.Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO250398-C an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Ab- schreibung des Verfahrens infolge Vergleichs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, ZPO Komm., 4. Auflage, Art. 51 N 4). Die den Parteien mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme ist daher abzunehmen, und das vorliegende Verfahren ist als gegenstandlos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1.Die den Parteien mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme wird abgenommen. 2.Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Kläger, je unter Beilage einer Kopie von act. 5, -die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und -das Bezirksgericht Bülach. 4.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 4. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: