Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250007-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 14. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. betreffend Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. S. Büeler und Gerichts- schreiberin MLaw V. Winkler des Zwangsmassnahmengerichts Zürich im Verfahren Nr. GI250084-L
Erwägungen: I. 1. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich entschied mit Urteil und Verfügung vom 7. Mai 2025, Geschäfts-Nr. GI250084-L (act. 1), über die Verlängerung der Durchsetzungshaft gegen A._____ (fortan Gesuchsteller), welche bis 12. Juli 2025 bewilligt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im Zusammenhang mit dem vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2025 gestellten Ausstands- gesuch (act. 2/6) fest, dass sich der Spruchkörper nicht für befangen halte (Dis- positiv-Ziffer 1), und leitete das Ausstandsbegehren des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zur Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Dispositiv-Ziffer 2). 2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (act. 2) wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Ausstand zu äussern. Der Gesuchsteller reichte am 10. Juni 2025 seine Stellungnahme ein (act. 5) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 (act. 6) wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit zum Entscheid über den Ausstand Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 (act. 7) überliess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich der Verwaltungs- kommission den Entscheid vom 30. Juni 2025, Geschäfts-Nr. VB.2025.00359 (act. 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 16. Juni 2025 aus der Durchsetzungshaft entlassen worden ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erwägt, dass mit der Entlassung des Gesuchstellers aus der Ausschaf- fungshaft dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde dahinge- fallen sei, soweit die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stehe, weshalb das Ver- fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (E. 2). Infolgedessen bestehe – ungeachtet der Frage der Zuständigkeit – kein Interesse des Gesuch- stellers an der Behandlung seines Ausstandsgesuchs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei (E. 4.1).
II. Mit Entlassung des Gesuchstellers aus der Durchsetzungshaft ist dessen Rechts- schutzinteresse an der Behandlung des Ausstandsgesuchs entfallen. Entspre- chend ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten, zumal die Gegenstandslosigkeit auf die Entlassung des Gesuch- stellers aus der Haft zurück zu führen ist. Sein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG). 3. Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungs- gerichts (act. 8 Erw. 3) erscheint dies im Sinne von § 16 Abs. 1 und 2 VRG als ausgewiesen. Da es sich bei der Stellungnahme vom 10. Juni 2025 (act. 4) zu grossen Teilen um eine Wiederholung der Ausführungen im Ausstandsgesuch vom 6. Mai 2025 (act. 2/6) handelt, rechtfertigt sich die Festsetzung einer Ent- schädigung nach Ermessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuch- stellers ist mit Fr. 600.– (einschliesslich MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Gesuchsteller ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. 4. Entscheide der Verwaltungskommission betreffend Ausstandsbegehren kön- nen mit Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: