Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250005-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 9. April 2025 in Sachen A., Gesuchsteller gegen B., Gesuchsgegnerin betreffend Umteilung Prozess Nr. GS250007-H des Bezirksgerichts Pfäffikon in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen
Erwägungen: I. 1.Mit Eingabe vom 30. März 2025 stellte A._____ (fortan: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Pfäffikon ein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bezirksge- richt Pfäffikon bzw. ein Gesuch um Umteilung des Verfahrens, Geschäfts-Nr. GS250007-H) an das Bezirksgericht Uster (act. 1 und 2). Das Bezirksgericht Pfäffikon leitete das Ersuchen dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 1). 2.Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. 3.Am 3. April 2025 ergänzte der Gesuchsteller seine Eingabe (act. 4). 4. Die Verwaltungskommission verzichtete auf die Einholung einer Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin und des Bezirksgerichts Pfäffikon (vgl. GRIFFEL, in: VRG Kommentar, § 26b N 6; vgl. auch Ziff. II.3.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn in- folge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). Für eine erfolgreiche Verfahrensüberweisung setzt § 117 lit. a GOG demnach voraus, dass das in den Ausstand getretene Ge- richt selbst durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht mehr ordnungsge- mäss besetzt werden kann, d.h. sich kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht damit entscheidungsunfähig ist. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensüberweisung sind jedoch nicht erfüllt, wenn noch genügend or- dentliche Ersatzmitglieder zur Bildung eines Spruchkörpers einberufen wer-
den können, es sei denn, dass deren Beizug nicht angebracht erscheint (§ 117 lit. b GOG; vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kom- mentar, 2. Aufl., § 117 N 7 f.). 2.Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkreten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist. Bloss pauschal gehaltene Ausführungen genügen hingegen nicht (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022, Geschäfts-Nr. VV220005-O, E. II.2. f.). 3.Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs vor, dass das Be- zirksgericht Pfäffikon im Scheidungsverfahren mit der Geschäfts- Nr. FE240089 durch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung von bis- lang sechs Monaten dazu beigetragen habe, dass die Situation eskaliert sei. Es bestünde eine Nähe zwischen dem Sach- und dem Zwangsmassnahmen- gericht (act. 2). In der Eingabe vom 2. April 2025 führt der Gesuchsteller zur Begründung nochmals eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Pfäffikon an. Wenn bereits der Anschein der Befan- genheit durch den Leitenden Gerichtsschreiber bestehe, sei eine Zuteilung an ein anderes Gericht vorzunehmen. Der Zwangsmassnahmenrichter könne versucht sein, die Rechtsverzögerung unter den Teppich zu kehren, um seine Kolleginnen und Kollegen schadlos zu halten. Diese Gefahr genüge, um das Verfahren einem anderen Gericht zuzuteilen (act. 4). Der Gesuchsteller unterlässt es, konkrete und detaillierte Gründe anzugeben, welche eine Umteilung des Verfahrens GS250007-H rechtfertigen sollen. Eine konkrete Begründung, weshalb eine Umteilung notwendig sei, kann weder der Eingabe vom 30. März 2025 noch jener vom 2. April 2025 entnommen werden. Die gesuchstellerischen Ausführungen sind insoweit zu pauschal gehalten. Das
Begehren des Gesuchstellers erweist sich daher als unzureichend begründet. Das Bezirksgericht Pfäffikon selbst sieht keine Notwendigkeit für eine Verfah- rensüberweisung. Es überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. März 2025 mit dem Hinweis, dass sich keiner der Richterinnen und Richter bzw. Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in Bezug auf die Eheleute A./ B. befangen fühle, auch nicht die Zwangsmassnahmenrichter und insbe- sondere nicht Ersatzrichter Meli und Gerichtsschreiber Engler, denen dieser konkrete Fall zugeteilt worden sei. Unter diesen Umständen ist auf die Durch- führung eines Vernehmlassungsverfahrens zu verzichten und es ist auf das Ausstandsbegehren und das Begehren auf Umteilung des am Bezirksgericht Pfäffikon pendenten Verfahrens, Geschäfts-Nr. GS250007-H, nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die elektronische Eingabe vom 2. April 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich nicht gültig erfolgte, da diese zwar über die Plattform Incamail, aber nicht mit der Versandart "einge- schrieben" versendet wurde. III. 1.Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2.Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren und das Umteilungsersuchen des Gesuchstel- lers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.