Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Ober- richter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. März 2024 in Sachen 1.A., 2.B., Kläger gegen C._____ [Stiftung], Beklagte vertreten durch D._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240121-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240121-K in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhö- hung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuwei- sen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, bei A._____ (fortan: Klägerin 1) handle es sich um eine Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Winterthur. Als solche nehme sie regelmässig Aufgaben einer Schlichtungs- vorsitzenden wahr. Vor diesem Hintergrund würde ein Anschein von Befan- genheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden. 1.2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. 2.Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirksgerichts Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwi- schen der als Schlichtungsvorsitzenden tätigen Klägerin 1 und den Mitglie- dern bzw. Mitarbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und
Pachtsachen des Bezirkes Winterthur aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kol- legiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren be- handeln zu lassen, das von einer Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend un- abhängig. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren le- diglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks- gerichts Winterthur hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt wer- den, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Ge- schäfts-Nr. MO240121-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240121-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Kläger, -die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240121-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO240121-K nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Zürich zu übersenden. 3.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: