Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. März 2024 in Sachen A., Klägerin gegen Erben Dr. B., Beklagte vertreten durch C._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240016-... der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen Erben Dr. B._____ betref- fend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (act. 1) übermittelte die Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes D._____ die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO240016-... in Sachen A._____ gegen Erben Dr. B._____ be- treffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, die Zuweisung des Pro- zesses an eine andere Schlichtungsbehörde zu prüfen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bei der Klägerin handle es sich um eine An- gestellte des Bezirksgerichts D.. Sie werde seit dem 1. Januar 2021 in einem Arbeitspensum von 80 % als Verwaltungssekretärin beschäftigt. Sämt- liche Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde wiesen aufgrund der zum Teil langjährigen Zusammenarbeit mit der Klägerin die erforderliche Unabhängigkeit zur Behandlung der Streitsache nicht auf, weshalb eine Be- lassung des Verfahrens bei der Schlichtungsbehörde D. nicht ange- bracht erscheine. 2.Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (act. 4) teilte A._____ (fortan: Klägerin) mit, dass ihr die Erben Dr. B._____ (fortan: Be- klagte) eine weniger hohe Mietzinserhöhung in Aussicht gestellt hätten, sofern sie das Anfechtungsbegehren zurückziehe. Damit sei sie einverstanden. So- bald sie im Besitze der neuen Mietzinsänderung sei, werde sie ihren Antrag auf Anfechtung der Mietzinserhöhung zurückziehen. 3.Am 13. März 2024 orientierte die Klägerin die Verwaltungskommission so- dann über den Rückzug des Anfechtungsbegehrens (act. 6). 4.Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO240016-... an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Ab- schreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mit- tels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspiel- raums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes D._____ vorgenommen werden kann (Wullschleger in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Klägerin, -die Vertreterin der Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 4 und 6, sowie -an die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____, unter Beilage einer Kopie von act. 4 und 6 und unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO240016-.... 3.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 20. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: