Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. Februar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240068-... der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ GmbH gegen B._____ AG betref- fend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 (act. 1) übermittelte die Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes C._____ die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO240068-... in Sachen A._____ GmbH gegen B._____ AG be- treffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer an- deren Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im We- sentlichen vor, die klagende Mieterin gehöre wirtschaftlich zu gleichen Teilen D._____ und E.. Bei D. handle es sich um eine langjährige Schlichterin am Bezirksgericht C.. Aufgrund dieser Mitarbeiter-Bezie- hung erkläre sich die Schlichtungsbehörde C. für befangen und ersuche um Verfahrensumteilung. 1.2. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Am 1. Februar 2024 (act. 4) teilte die B._____ AG (fortan: Beklagte) mit, dass sie die Umteilung des Verfahrens begrüsse. Die A._____ GmbH (fortan: Klägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirkes C._____ amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlich- terinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Tätigkeit von D._____, einer
der wirtschaftlichen Berechtigten der Klägerin bzw. der Trägerin von Stam- manteilen an dieser (act. 2/3), als Schlichterin am Bezirksgericht C._____ und deren Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und Mitarbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbetei- ligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Unter- nehmen eingeleitet wurde, an welchem eine Schlichterin Stammanteile hält (act. 2/3). Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO240068-... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240068-... wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Klägerin, -die Beklagte, -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240068-... und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO240068-... nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Zürich zu übersenden. 3.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 20. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: