Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV230012-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. Januar 2024 in Sachen A., Klägerin gegen B. GmbH, C., Beklagte vertreten durch D. AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230956-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ GmbH betref- fend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230956-K in Sachen A._____ gegen B._____ GmbH, C._____ betreffend Anfechtung Mietzinser- höhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuwei- sen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, bei der Klägerin A._____ (fortan: Klägerin) handle es sich um eine Mitarbeiterin des Gerichts. Sie sei seit dem 1. Juli 2019 als Auditorin bzw. Gerichtsschreiberin angestellt und habe regelmässig die Aufgaben einer Schlichtungsvorsitzenden über- nommen. In dieser Funktion habe sie an diversen Schlichtungsverhandlungen teilgenommen, bei welchen die Beisitzenden der Schlichtungsbehörde in je- weils wechselnder Zusammensetzung eingesetzt worden seien. 1.2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfäl- ligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. 2.Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirkes Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Gemäss Ausführungen des Bezirks- gerichts war die Klägerin des Schlichtungsverfahrens Geschäfts-
Nr. MO230956-K mehrfach als Schlichtungsvorsitzende tätig. Sie ist daher mit den Schlichterinnen und Schlichtern der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur bekannt und kollegial verbunden. Aufgrund dieser Zusammenarbeit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und Bei- sitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Arbeitskollegin ein- geleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230956-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230956-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Bülach zur Behandlung überwiesen. 2.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Klägerin, -die Vertretung der Beklagten, zweifach, für sich und zuhanden der Be- klagten, -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und -die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230956-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO230956-K nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Bülach zu übersenden. 3.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: