Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV230011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 17. Januar 2024 in Sachen A., Klägerin gegen B., Beklagte betreffend Umteilung Prozess Nr. MJ... des Bezirksgerichts C._____ in Sa- chen A._____ gegen B._____ betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses
Erwägungen: I. 1.Mit Eingabe vom 15. November 2023 (act. 1) stellte das Bezirksgericht C._____ das Ersuchen, den Prozess in Sachen A._____ (fortan: Klägerin) ge- gen B._____ (fortan: Beklagte) betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses (Geschäfts-Nr. MJ...) einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zürich zu- zuweisen. Zur Begründung brachte es vor, die Klägerin sei als Beisitzerin des Mietgerichts des Bezirks C._____ für die landwirtschaftliche Pächterseite für die Amtsdauer 2020–2026 gewählt (act. 3/2). Der Gerichtspräsident lic. iur. D._____ amte als Präsident des Mietgerichts des Bezirks C._____ (act. 3/1, S. 2). Er erachte den von der Klägerin angeführten Ausstandsgrund als gege- ben und trete von sich aus in den Ausstand. Da gemäss der Konstituierung des Bezirksgerichts C._____ alle Richter befugt und verpflichtet seien, einan- der im Bedarfsfalle gegenseitig zu vertreten (act. 3/1, S. 4), sei davon auszu- gehen, dass alle Richter gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand treten würden, sollte ihnen das Verfahren zur Bearbeitung zu- gewiesen werden. Dem Ersuchen legte das Bezirksgericht C._____ u.a. auch die Klage der Klägerin vom 11. November 2023 (act. 3/4) bei, in welcher die Klägerin eine Überweisung des Verfahrens an das Mietgericht Hinwil bean- tragte. 2.Mit Verfügung vom 20. November 2023 (act. 4) wurde die Beklagte zur allfäl- ligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess sich die Beklagte nicht ver- nehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichts- behörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
III. 1.Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC130031-O vom 23. Juli 2013, E. 1.3.3). 2.Das Mietgericht setzt sich aus einem vom Bezirksgericht gewählten Präsiden- ten sowie zwei Beisitzenden zusammen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 10 lit. b GOG), nämlich je einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite bzw. der Pächter- und Verpächterseite. Die Klägerin ist Beisitzerin des Mietgerichts auf landwirt- schaftlicher Pächterseite (vgl. act. 3/2, S. 4). Es ist daher nicht angebracht, den Präsidenten des Mietgerichts ein Verfahren behandeln zu lassen, wel- ches eine Kollegin eingeleitet hat. Gegen aussen könnte dadurch der Ein- druck erweckt werden, er sei nicht ausreichend unabhängig. Da zudem alle Richter des Bezirksgerichts C._____ befugt und verpflichtet sind, einander im Bedarfsfalle gegenseitig zu vertreten (act. 3/1, S. 4), besteht der Anschein der Befangenheit für sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts C.. 3.Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streit- sache durch das Bezirksgericht C. beurteilen zu lassen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ... ist daher dem Bezirksgericht Hinwil zur weiteren Behand- lung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren MJ... wird dem Be- zirksgericht Hinwil zur Behandlung überwiesen.