Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. Februar 2024
in Sachen
A._____ [Verein], Klägerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230918-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen C._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230918-K in Sachen A._____ gegen C._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Er- suchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kantons Zü- rich zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, der A._____ (fortan: Klä- gerin) werde durch B._____ vertreten, welcher die Funktion als Leiterin der Geschäftsstelle D._____ zukomme. Sie sei regelmässig als Beisitzende der Schlichtungsbehörde tätig und mit den weiteren Beisitzenden der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur vernetzt. 1.2. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Am 8. November 2023 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Beklagten und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. November 2023 bzw. bis auf Widerruf (act. 4-5). Mit Eingabe vom 10. November 2023, hierorts eingegangen am 13. November 2023, führte die Klägerin aus, zur Kenntnis zu nehmen, dass das Verfahren an eine andere Schlichtungsstelle überwiesen werde (act. 6). 1.3. Ebenfalls am 13. November 2023 wurde die Klägerin aufgrund des Sistie- rungsbegehrens aufgefordert, sich zu einer allfälligen Sistierung des vorlie- genden Verfahrens zu äussern (act. 7). In der Verfügung wurde festgehal- ten, dass bei fehlendem Eingang einer Stellungnahme davon ausgegangen werde, dass sich die Klägerin einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht widersetze. Die Klägerin äusserte sich zum Sistierungsbegehren nicht. 1.4. In der Folge wurde das Verfahren mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 bis auf Widerruf einer Partei, spätestens aber bis zum 31. Januar 2024, sistiert (act. 9). Bis zum 31. Januar 2024 hat keine Partei die Sistierung widerrufen. Parteieingaben gingen ebenfalls keine ein. Infolge Verstreichens der Sistie- rungsfrist ist das Verfahren somit fortzuführen.
1.5. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör zum Umteilungsersuchen bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (act. 3) gewährt. Beide haben von die- sem Recht Gebrauch gemacht. Eine erneute Fristansetzung ist daher nicht erforderlich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirksgerichts Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Zusammen- arbeit und Vernetzung der als Schlichterin tätigen Vertreterin der Klägerin mit den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts Winterthur und dessen Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen er- scheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem eine Arbeitskollegin als Vertre- terin auftritt. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vor- sitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230918-K umzuteilen. 3.3. Die Beklagte macht in ihrer Eingabe vom 8. November 2023 (act. 4) geltend, dass in allen Schlichtungsbehörden Mitglieder des klägerischen Verbandes
als Beisitzende amten würden, was die Umteilung zu einer Hausforderung machen dürfte. Allein der Umstand der Mitgliedschaft in einem ideellen Ver- bund bzw. einer nicht primär einen wirtschaftlichen Zweck verfolgenden Vereinigung wie dem A._____ vermag für sich alleine noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 189; VRG Kommentar-Kiener, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N 24). Vielmehr müsste eine darüber hinaus bestehende besondere Beziehungsnähe vorliegen. Eine solche hat die Beklagte nicht geltend ge- macht. Demzufolge steht der Umstand, dass ein in der Sache entscheiden- der Beisitzer bzw. eine solche Beisitzerin allenfalls Mitglied des klägerischen Verbandes ist, ohne indes eine darüber hinausgehende Aufgabe wie jene eines Vorstandsmitgliedes auszuüben oder eine andere nähere Verbindung aufzuweisen, einer Umteilung innerhalb des Kantons Zürich nicht entgegen. Das vorliegende Verfahren kann damit an eine andere Paritätische Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Kantons Zürich umgeteilt wer- den. Es ist der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230918-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Bülach zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Klägerin, - den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und
Zürich, 12. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: