Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. November 2023
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch C._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230639-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230639-K in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Er- suchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, beim Kläger A._____ (fortan: Kläger) handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezir- kes Winterthur. 1.2. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht verneh- men. 2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirksgerichts Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Zusammen- arbeit des als Schlichters tätigen Klägers mit den Mitgliedern und Mitarbei- tern des Bezirksgerichts Winterthur und dessen Paritätischer Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vor-
sitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Arbeitskollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfah- ren Geschäfts-Nr. MO230639-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230639-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Bülach zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230639-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO230639-K nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Bülach zu übersenden.
Zürich, 22. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: