Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. September 2023
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
Anlagestiftung B._____, Beklagte
vertreten durch C._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230446-M der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon in Sachen A._____ gegen Anlagestiftung B._____ betreffend Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dietikon die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230446-M an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte sie vor, bei der Klägerin A._____ (fortan: Klägerin) handle es sich um die bis auf ihre Stellvertreterin einzige für die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zu- ständige ... [Jobbezeichnung]. Seit dem 1. Mai 2013 sei sie für das Bezirks- gericht Dietikon tätig und arbeite mit sämtlichen Vorsitzenden der Schlich- tungsbehörde sowie mit sämtlichen Schlichterinnen und Schlichtern zusam- men. Sie pflege mit ihnen einen kollegialen Umgang. In Bezug auf alle Schlichterinnen und Schlichter sowie sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor. 2. Mit Verfügung vom 21. August 2023 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liess sich keine der Eingeladenen vernehmen. 3. Am 12. September 2023 orientierte die Klägerin die Verwaltungskommission über den Rückzug des Schlichtungsgesuchs (act. 4). 4. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO230446-M an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Ab- schreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mit- tels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspiel- raums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Dietikon vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Klägerin, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 4, sowie - an die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon, unter Beilage einer Kopie von act. 4 und unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO230446-M.
Zürich, 20. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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