Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230007-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ober- richter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. September 2023
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch C._____ AG, D._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230605-F der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Er- streckung Mietverhältnis
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. August 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen die Akten des Ver- fahrens Geschäfts-Nr. MO230605-F betreffend Erstreckung Mietverhältnis an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kan- tons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen. Vertreten werde sie durch D._____, welcher ebenfalls Schlichter der Schlichtungsbehörde des Bezir- kes Horgen sei. Aufgrund der Mitarbeiterbeziehung erkläre sich die Schlich- tungsbehörde Horgen für befangen. 2. Mit Verfügung vom 21. August 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht verneh- men. 3. Am 11. September 2023 orientierte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen die Verwaltungskommission telefonisch über den Rückzug des Schlichtungsgesuchs durch den Kläger (act. 4). Mit undatierter Eingabe (hierorts eingegangen am 12. September 2023) informierte auch der Kläger die Verwaltungskommission über seine entsprechende Absicht (act. 5-5A). 4. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO230605-F an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Ab- schreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mit- tels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspiel- raums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Horgen vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 5A sowie - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 5A sowie unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO230605-F.
Zürich, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: