Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV230005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. August 2023
in Sachen
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch D._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230407-C der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG handelnd für C'._____ betreffend Mietzinsanfechtung
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. BV230009-C, act. 1) ersuch- te das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren sowie über die Prozessüberweisung des bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach hängigen Verfahrens in Sachen A._____ und B._____ (fortan: Kläger) gegen C._____ AG, handelnd für C'._____ (fortan: Beklagte), betreffend Mietzinsanfechtung (Geschäfts-Nr. MO230407-C) zu befinden. Zur Begründung brachte es vor, die Paritätische Schlichtungsbe- hörde habe am 6. Juli 2023 den Ausstand für alle Mitglieder erklärt, da es sich beim Kläger 2 um den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde handle. Er sei überdies Leitender Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach. 2.1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht verneh- men. Mit Eingabe vom 4. August 2023 orientierten die Kläger die Verwal- tungskommission, das Bezirksgericht Bülach sowie dessen Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen infolge Einigung der Parteien über den Rückzug des Schlichtungsgesuchs vom 4. Juli 2023 (act. 4). Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens beantragten sie sodann dessen Abschreibung in- folge Gegenstandslosigkeit. 2.2. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens MO230407-C an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mittels Erledi- gungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirksgerichts Bülach vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandlos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, so- wie - an das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren BV230009-C.
Zürich, 16. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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