Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 29. März 2023
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230242-L der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Kündi- gungsschutz/Anfechtung
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Ak- ten des Verfahrens MO230242-L betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Paritätischen Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Be- gründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich seit ca. 2015 um eine Schlichterin der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich. Sehr viele Schlichterinnen und Schlichter sowie fast alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber hätten in den vergangenen Jahren regelmässig mit ihr zu- sammengearbeitet und würden sie z.T. auch persönlich näher kennen. Eini- ge hätten ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Für sehr viele Schlichte- rinnen und Schlichter sowie die meisten Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber bestehe daher ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 (act. 3) wurde die Klägerin A._____ (fortan: Klägerin) zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess sich die Klägerin nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Auf- sichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts- Nr. KD130001).
III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksge- richts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusam- menarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mit- arbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein kollegiales – wenn nicht sogar freundschaftliches – Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und wei- teren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt wer- den, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. 3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Zürich beurteilen zu lassen. Das Verfahren Geschäfts- Nr. MO230242-L ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur weiteren Behandlung zu über- weisen.
Es wird beschlossen:
Zürich, 29. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
versandt am: