Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. April 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin sowie
Bezirksgericht A., vertreten durch lic. iur. X. Privatkläger und
weiterer Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis
gegen
B._____, Beschuldigte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. ... des Bezirksgerichts A._____ in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B._____ betreffend Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. März 2022, Nr. B-2/2021/10030961)
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 (act. 1) gelangte das Bezirksgericht A._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich und ersuchte um Zuweisung des Verfahrens in Sachen Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis und mehrere Privatkläger gegen B., Geschäfts- Nr. ..., an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, das Bezirksgericht sei im massgeblichen Verfahren Anzeigeerstatter und geschädigte Person. 2.1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. 4) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Innert Frist (act. 4) stellte die anwaltlich vertretene Beschuldigte in einer persönlich verfassten Eingabe den Antrag, es seien ih- re Verfahren per sofort an ein anderes Gericht zu überweisen (act. 6). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, es stehe eine Haftung des Bezirksgerichts A. sowie des Betreibungsamtes C._____ nach Art. 5 SchKG im Raum. Seit dem Jahre 2014 hätten immer wieder dieselben Be- amten bzw. Gerichtsmitglieder Akten gefälscht. Das aktuelle Verfahren sei an ein anderes Gericht zu überweisen, da das Bezirksgericht A._____ davon absehe, tätig zu werden. Das Verfahren betreffe die Haftungsklage nach Art. 5 SchKG, welche sie wegen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ei- ner Pfändung für eine Forderung der D._____ eingeleitet habe. Gleichzeitig habe sie eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren inzwischen aber nicht anhand genommen. Das Bezirksgericht A._____ schweige auch dazu. Auch dieses Verfahren sei zu überweisen. 2.2. Die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Umteilung des Ver- fahrens Geschäfts-Nr. ... des Bezirksgerichts A._____ in Sachen Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis etc. gegen B._____ betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, welchem eine Einsprache der Beschul- digten gegen den Strafbefehl vom 31. März 2022 (Geschäfts-Nr. B- 2/2021/10030961) zugrunde liegt. Zuständig zu dessen Behandlung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Umteilungsverfahrens sind hingegen die weiteren, von der Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 26. März 2023 (act. 6) erwähnten, aber nicht näher bezeichneten Verfahren, welche seit dem Jahre 2016 am Bezirksgericht A._____ eröffnet und/oder durchgeführt wurden, zumal unklar ist, welche konkreten Verfahren gemeint sind. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf eine von ihr erstattete Straf- anzeige sowie auf eine Nichtanhandnahmeverfügung einer nicht näher spe- zifizierten Staatsanwaltschaft Bezug nimmt (vgl. act. 6 S. 2), so ist festzuhal- ten, dass eine solche ohnehin mit einer Beschwerde nach Art. 393 f. StPO bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich anzufechten ist und das Bezirksgericht A._____ insoweit gar nicht involviert sein kann, weshalb auch eine Umteilung ausser Betracht fällt. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens betreffend Haftungsklage nach Art. 5 SchKG, auf welches die Beschuldigte in ihrer Eingabe vom 26. März 2023 verweist (act. 6 S. 1 un- ten), fehlt es sodann ebenfalls an einer genügenden Bezeichnung sowie an einer ausreichenden Begründung, weshalb eine Umteilung notwendig wäre. Untätigkeit (act. 6 S. 1 unten) für sich alleine vermag eine solche nicht zu rechtfertigen, sondern ist vielmehr auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen.
III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9). 2. Mit Strafbefehl vom 31. März 2022 (Geschäfts-Nr. B-2/2021/10030961) be- strafte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Beschuldigte wegen mehr- facher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- (act. 3/10). Dieser Verurteilung zugrunde lag zum einen eine ei- nen Amoklauf androhende E-Mail der Beschuldigten an das Betreibungsamt C._____ sowie zum anderen ein Schreiben derselben an das Bezirksgericht A., in welchem sie ebenfalls ausführte, beim Betreibungsamt C. Amok zu laufen, sollte das Bezirksgericht ihren Forderungen nicht nach- kommen. Aufgrund der erhaltenen E-Mail erstattete das Betreibungsamt C._____ am 30. August 2021 Strafanzeige (act. 3/1 S. 3). Am 1. September 2021 überreichte eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichts A._____ sodann das beim Gericht eingegangene Schreiben der Polizei (act. 3/1 S.4). Das Be- zirksgericht A._____ nahm am Verfahren als geschädigte Person teil (act. 3/1 S. 2). Da die Beschuldigte gegen den Strafbefehl am 14. April 2022 Einsprache erhob (act. 3/14), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 30. Januar 2023 aufgrund dessen, dass sie am Strafbefehl festhielt, dem
Bezirksgericht A._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 2). Die- ses eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. ... . Das Bezirksgericht A._____ müsste demnach in einem Verfahren entschei- den, in welchem es die Stellung als geschädigte Person inne hat (act. 3/9). Würde es ein solches Verfahren behandeln, könnte gegen Aussen der Ein- druck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es we- der aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffent- lichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht A._____ be- handeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren Geschäfts-Nr. ... dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht A._____ hängige Verfahren in Sachen Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis etc. gegen B._____ betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Geschäfts-Nr. ...) wird dem Bezirksge- richt Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad Verfahren B-/2021/10030961, − den Vertreter der Beschuldigten, zweifach, für sich und die Beschuldig- te, − den weiteren Privatkläger gemäss act. 3/9, − das Bezirksgericht Zürich zur Kenntnisnahme, − das Bezirksgericht A._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Geschäfts-Nr. ... nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden.
Zürich, 11. April 2023
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: