Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV220010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrich- ter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Oktober 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Antragstellerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. GH220052-... des Bezirksgerichts B._____ in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend An- ordnung der Untersuchungshaft
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 (act. 1) gelangte das Bezirksgericht B._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich und ersuchte um Zuweisung des Verfahrens in Sachen Staatsanwalt- schaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Anordnung der Untersu- chungshaft, Geschäfts-Nr. GH220052-..., an ein anderes Gericht des Kan- tons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, A._____ (fortan: Beschuldigter) habe im Rahmen eines am Bezirksgericht B._____ hängigen Forderungs- prozesses massive Drohungen gegen die am Prozess beteiligten Mitarbei- tenden des Bezirksgerichts ausgesprochen. Die Gerichtsleitung habe daher in der Folge Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Der Beschul- digte sei am 25. Oktober 2022 verhaftet worden. Der ans Bezirksgericht B._____ gerichtete Haftantrag datiere vom 26. Oktober 2022. Bei diesen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der durch das Bezirksgericht B._____ erfolgten Strafanzeige, dürften in Bezug auf das Verfahren betref- fend Anordnung der Untersuchungshaft keine am besagten Gericht tätigen Richterinnen und Richter als unbefangen gelten, weshalb um Umteilung des Verfahrens ersucht werde. 2. Nachdem der Vertreter des Beschuldigten beim Bezirksgericht B._____ ebenfalls mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 infolge des Anscheins von Be- fangenheit ein Ausstandsgesuch gegen alle Gerichtsmitglieder des Bezirks- gerichts B._____ gestellt und die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Zwangsmassnahmengericht beantragt (act. 3/3) und auch die Staatsanwalt- schaft gegen eine Umteilung nichts einzuwenden hat (act. 4), kann von der Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Einholung von Stellungnahmen der Parteien abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Hansjakob§/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). 2. Beim Bezirksgericht B._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Am 3. Oktober 2022 erstattete dessen Gerichtsleitung gegen den Be- schuldigten Strafanzeige insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB, act. 3/5). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren B-3/2022/10038079 gegen den Beschuldigten und stellte nach einer Hausdurchsuchung sowie dem Er- lass eines Vorführungsbefehls am 20. Oktober 2022 (act. 3/16) am 26. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (act. 3/1). Dieses eröffne- te unverzüglich das Verfahren Geschäfts-Nr. GH220052-... und lud den Be- schuldigten auf den 27. Oktober 2022, 14.30 Uhr, zur Anhörung vor (act. 3/2). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ müsste
somit in einem Verfahren entscheiden, welches aufgrund einer Strafanzeige der eigenen Gerichtsleitung eingeleitet wurde. Würde das Zwangsmass- nahmengericht ein solches Verfahren behandeln, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausrei- chend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiten- den des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der An- klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffent- lichkeit angebracht, das Verfahren durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder her- anzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren Geschäfts-Nr. GH220052-... dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes C._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Soweit das Bezirksgericht B._____ in seinem Antrag auf Verfahrensumteilung auch um Überweisung von allfälligen weiteren Verfah- ren des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Sache ersucht (act. 1 S. 2), so kann diesem Antrag zurzeit mangels Bestehens von entsprechenden Verfahren nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist ein solches Begehren erst dann zu stellen, wenn ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ hängige Ver- fahren in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betref- fend Anordnung der Untersuchungshaft (Geschäfts-Nr. GH220052-...) wird dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes C._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, infolge Dringlichkeit vorab per E-Mail, an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland,
− den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, zweifach, für sich und den Beschuldigten, − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes C._____ zur Kenntnis- nahme, unter Beilage der vom Bezirksgericht B._____ eingereichten Beilagen (act. 3/1-3/20/5), − das Bezirksgericht B., mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Geschäfts-Nr. GH220052-... nach Abschreibung am Register di- rekt dem Bezirksgericht C. zu übersenden.
Zürich, 27. Oktober 2022
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: