Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV220003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 29. April 2022
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MJ200009-K des Mietgerichts des Bezirks- gerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Män- gelbehebung/Herabsetzung Mietzins/Mietzinshinterlegung
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Beschluss vom 31. März 2022 (Geschäfts-Nr. PD220002-O) leitete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde des Klägers vom 28. Februar 2022 (Poststempel; act. 2/1) mit Bezug auf den Antrag, die Streitsache MJ200009-K des Mietgerichts des Bezirksgerichts Winterthur an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich zu überweisen, zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weiter (act. 1 S. 3 f. Erw. 2.3). 1.2. Der Kläger begründet seinen Umteilungsantrag damit, dass er aufgrund ei- nes E-Mails von Rechtsanwalt Y._____ vom 31. Januar 2022 (act. 2/1/2) einen "gerechtfertigten Verdacht auf Befangenheit" des Mietgerichts Winterthur erlangt habe (act. 2/1). Deshalb habe er mit Schreiben vom 15. Februar 2022 beim Miet- gericht Winterthur um "Verschiebung" seiner beiden Verfahren an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich ersucht (vgl. act. 2/1/3). 1.3. Mit Verfügung vom 11. April 2022 wurde der Beklagten und dem Mietge- richt Winterthur Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 4). Das Mietge- richt Winterthur verzichtete mit Eingabe vom 13. April 2022 auf eine Stellungnah- me (act. 5), die Beklagte liess sich mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. April 2022 ablehnend vernehmen (act. 6). Beide Eingaben wurden dem Kläger mit Verfü- gung vom 25. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). 2. Prozessuales 2.1. Zuständig zur Behandlung des Gesuchs um Umteilung des Mietgerichts- verfahrens MJ200009-K an ein anderes Bezirks- bzw. Mietgericht ist die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Auf- sichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 2.2. a) Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO genannten oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh-
nen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, so- bald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Kann ein Ge- richt infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern be- setzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). b) Die Beklagte macht geltend, dass das Gesuch des Klägers vom 15. Februar 2022 verspätet erscheine. Ein Ausstandsgesuch müsse "so früh als möglich" bzw. "bei erster Gelegenheit" gestellt werden (BGE 132 II 485 E. 4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts und der herrschenden Lehre betrage die Frist für ein Ausstandsgesuch höchstens 10 Tage ab Kenntnis des Aus- standsgrundes (z.B. OG ZH vom 13.11.12, RB120045-O, E. II./ 4.2; Diggelmann, Dike Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Art. 49 N 3). Der Kläger bringe vor, er habe seinen Verdacht auf Befangenheit aufgrund des E- Mails von Rechtsanwalt Y._____ vom 31. Januar 2022 erlangt. Das Ausstands- gesuch habe er jedoch erst am 15. Februar 2022 beim Mietgericht eingereicht (act. 2/1/3). c) Die Beklagte hat unter zutreffender Zitierung von Lehre und Praxis festgehal- ten, dass Ausstandsgesuche grundsätzlich innert 10 Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden müssen. Der Kläger hätte sein Ausstands- bzw. Umteilungsgesuch somit spätestens am 10. Februar 2022 einreichen müs- sen. Nun hatte der Kläger zwar mit E-Mail vom 10. Februar 2022 an das Oberge- richt um Auskunft darüber ersucht, welche Voraussetzungen nötig seien, "um eine Verschiebung einer Vorladung an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich zu bekommen" (act. 8). Mit Antwort vom 14. Februar 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass das Obergericht keine Rechtsauskünfte erteilen dürfe, und es wurde ihm ge- raten, sich entweder an die unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle des für ihn zu- ständigen Bezirksgerichts oder an den Zürcher Anwaltsverband, welcher eine un- entgeltliche Orientierungshilfe biete, zu wenden. Das E-Mail des Klägers vom 10. Februar 2022 stellte kein formgültig gestelltes Umteilungsgesuch dar. Indem
der Kläger erst nach dem 10. Februar 2022 um Umteilung seiner Verfahren er- sucht hat, hat er nicht rechtzeitig gehandelt, weshalb auf sein Gesuch nicht einzu- treten ist. d) Wie sogleich zu zeigen ist, wäre aber auch einem rechtzeitig gestellten Umtei- lungsgesuch inhaltlich kein Erfolg beschieden. 3. Materielles 3.1. Der Kläger bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er von Rechtsanwalt Y._____ mit E-Mail vom 31. Januar 2022 erfahren habe, dass eine grosse Mehrheit der Rechtsanwälte auf dem Platz Winterthur in Angelegenheiten der Beklagten befangen seien. Diese besitze oder verwalte derart viele Liegen- schaften, dass viele Rechtsanwälte – nur schon, weil z.B. eine Garage von der Beklagten gemietet werde – einen Interessenskonflikt hätten. Dann gebe es auch viele Rechtsanwälte, die "schlicht und einfach" Frau C._____ oder "andere Vertre- ter des Clans" persönlich kennen würden. Vor kurzem habe sich auch noch Frau D._____ auf die Liste zur nächsten Wahl setzen lassen. Wenn dann auch noch die Politik ins Spiel komme, sehe er "echt schwarz". Er wisse jetzt, warum er sich in Zürich einen Rechtsvertreter habe suchen müssen. Aber die Befangenheit könnte "rein theoretisch" auch Richterinnen und Richter (des Bezirksgerichts Win- terthur) betreffen. Einen ersten Verdacht habe er bereits anlässlich des ersten Schlichtungsverfahrens gehabt. Aus Mangel an Beweisen sei ein fragwürdiges Urteil ausgesprochen worden, womöglich aus Mangel an Erfahrung oder aus Be- fangenheit, oder weil eine offensichtliche Inkompetenz vorliege. Anlässlich des zweiten Schlichtungsverfahrens sei er sehr rasch "abgefertigt" worden, und es sei ein Urteil ergangen, das "in den Himmel schreie". Deshalb bitte er um Verschie- bung des Verfahrens an ein "neutrales und unbefangenes" Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 2/1; 2/1/2; 2/1/3; 8). 3.2. Rechtsanwalt Y._____, offenbar ein Bekannter des Klägers, hatte diesem gemäss E-Mail-Korrespondenz vom 29./31. Januar 2022 schon früher geraten, in seinen (Miet-)Verfahren nicht einen Winterthurer, sondern einen Zürcher Anwalt beizuziehen. Dies, weil die meisten Anwälte auf dem Platz Winterthur laut
Y._____ mit der Familie C._____ D._____ bekannt und damit befangen seien. Auch er selber streite nicht gegen Frau C._____, weil er sie persönlich kenne (act. 2/1/2). Ob all dies zutrifft oder nicht, ist vorliegend unerheblich. Den ent- scheidenden Punkt hat der Kläger selber ins Feld geführt: Es ist reine Theorie, dass diese angebliche Befangenheit auch die Richterinnen und Richter des Be- zirksgerichts Winterthur betreffen könnte. Der Kläger hat keinen konkreten An- haltspunkt genannt, der dies stützen könnte. Er vermag dies auch nicht daraus abzuleiten, dass die Schlichtungsbehörde oder das Mietgericht Winterthur in der Vergangenheit für ihn nachteilige Entscheide gefällt hätten. Mietgerichtsentschei- de können grundsätzlich vom Obergericht des Kantons Zürich überprüft werden. Ein missliebiger Entscheid per se ist kein Beleg für eine Befangenheit. Der Kläger hat somit nichts vorgebracht, das an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mietgerichts Winterthur zweifeln liesse. Sein Umteilungsgesuch wäre deshalb, wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre, auch materiell abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG wird in Umteilungsverfahren praxis- gemäss auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zu entrichten. 4.2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Umteilungsantrag des Klägers wird nicht eintreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Kläger (vorab zusätzlich per A-Post),
− den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 8, − das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur, unter Beilage einer Ko- pie von act. 8 sowie unter Rücksendung der Akten. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 29. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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