Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV220001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. März 2022
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. FP200002-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Abänderung des Scheidungs- urteils
Erwägungen: I. 1.1. Beim Bezirksgericht C._____ ist aktuell ein Verfahren in Sachen A._____ (fortan: Kläger) gegen B._____ (fortan: Beklagte) in Sachen Abänderung des Scheidungsurteils hängig (Geschäfts-Nr. FP200002-...). In diesem liess der Kläger über seinen Rechtsvertreter nebst dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes die folgenden Anträge stellen (act. 3/1): "1. Die im Scheidungsverfahren der Parteien ergangenen Urteile (Teilurteil vom 11. Mai 2017 und Endurteil vom 11. August 2017 - Geschäfts-Nr. FE150199-...; Berichtigungsurteil vom 23. Juli 2019 - Geschäfts-Nr. BE180003-...) seien unter Feststellung ihrer Nichtigkeit aufzuheben; das Scheidungsverfahren sei zur Rege- lung sämtlicher Scheidungsnebenfolgen wieder aufzunehmen und dem Kläger/Gesuchsteller sei Gelegenheit zu geben, konkrete Anträge zu stellen; 2. eventualiter seien die oben unter Ziffer 1. genannten Urteile im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO in Revision zu ziehen, falls eine zu eröffnende Untersuchung ein strafbares Einwirken auf diese Urteile zum Nachteil des Klägers ergeben würde; dem Klä- ger sei diesfalls Gelegenheit zu geben, konkrete Anträge zu stel- len; 3. subeventualiter sei das Endurteil vom 11. August 2017 (Ge- schäfts-Nr. FE150199-...) wie folgt abzuändern: - die elterliche Sorge sei unter Aufhebung der Urteilsziffer 1. beiden Eltern gemeinsam zu übertragen; - die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei aufzuheben (Urteilsziffern 3.-5.); - der persönliche Verkehr des Klägers/Gesuchstellers mit sei- nen Kindern D._____ und E._____ sei unter Aufhebung der Urteilsziffer 6. neu zu regeln (mindestens gerichtsübliches Besuchsrecht: jedes zweite Wochenende, drei Wochen Fe- rien plus die Hälfte aller Feiertage); - der Kläger/Gesuchsteller sei unter Aufhebung der Urteilszif- fern 7.-11. von sämtlichen Unterhaltspflichten zu befreien; - die bestehenden Kontakt- und Rayonverbote seien aufzuhe- ben (Urteilsziffern 12. und 13.);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
1.2. Nach Eingang der Replik des Klägers beim Bezirksgericht stellte der verfah- rensleitende Bezirksgerichtsvizepräsident lic. iur. F._____ bei der Bezirksge- richtsleitung am 18. Januar 2022 den Antrag auf Umteilung des Verfahrens an ein Ersatzmitglied eines anderen Bezirksgerichts bzw. auf dessen Umtei- lung an ein anderes Bezirksgericht (act. 2). Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, der Kläger habe wiederholt in den Raum gestellt, bei Bedarf auch auf strafrechtlichem Weg gegen die an den Entscheiden bzw. im Verfahren involvierten Gerichtspersonen vorgehen zu wollen. Er, der das Verfahren Geschäfts-Nr. FP200002-... leitende Vizepräsident, sei mit den betroffenen Gerichtsmitgliedern privat freundschaftlich verbunden. Vor dem Hintergrund, dass in einem späteren Stadium des Prozesses die Verwick- lung in ein Strafverfahren drohe, könne er sich nicht vorstellen, mit ihnen Be- fragungen durchzuführen. Bei diesen Gegebenheiten sehe er sich ausser- stande, den Prozess unbefangen weiterzuführen. 1.3. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. BV220001-..., act. 1) überwies das Bezirksgericht C._____ die Akten Geschäfts-Nr. FP200002-... der Verwaltungskommission und ersuchte um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht. Es führte aus, die von den angefochtenen Verfahren betroffenen Gerichtspersonen, Ersatzrichter lic. iur. G._____ und der dama- lige Gerichtsschreiber lic. iur. H., würden auch heute noch als Ersatz- richter für das Bezirksgericht C. tätig sein. Das gesamte Gericht sei mit ihnen kollegial, teilweise auch privat freundschaftlich verbunden. Sie würden regelmässige Einsätze leisten und am Jahresschlussessen teilneh- men. Da eine strafrechtliche Verfolgung gestützt auf die klägerischen Aus- führungen in der Replik nicht ausgeschlossen werden könne und eine Be- fragung der involvierten Gerichtspersonen zur Diskussion stehe, träten - zur Vermeidung jeden Anscheins der Befangenheit - sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts C._____ gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in den Ausstand.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (act. 4) gewährte die Verwaltungskom- mission den Parteien das rechtliche Gehör. Die Beklagte liess mit Eingaben vom 21. Februar 2022 (act. 5 und 6) die Anträge auf Sistierung des vorsorg- lichen Massnahmeverfahrens und der Abnahme der ihr durch das Bezirks- gericht C._____ mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. FP200002-...) angesetzten Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmeanträgen des Klägers stellen. Eventualiter liess sie um Erstre- ckung der erwähnten Frist ersuchen. Gleichzeitig liess sie die Anträge auf- grund dessen, dass sie sich nicht ganz im Klaren war, wer hierfür zuständig sei, auch beim Bezirksgericht C._____ einreichen (act. 7). Den Entscheid über die Frage der Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirks- gerichts C._____ und der Frage einer allfälligen Neuzuteilung des hängigen Verfahrens Geschäfts-Nr. FP200002-... überliess sie explizit der Verwal- tungskommission zur Beantwortung. Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Mit Beschluss vom 1. März 2022 (act. 8) trat die Verwaltungskommission auf die Anträge der Beklagten betreffend Sistierung des vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens, der Fristabnahme bzw. des Fristerstreckungsgesuchs mangels Zuständigkeit nicht ein. II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Zu- ständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 117 GOG).
Wie dargelegt, wird das Gesuch damit begründet, dass die Einvernahmen des Ersatzrichters lic. iur. G._____ und des damaligen Gerichtsschreibers lic. iur. H._____ im Raum stünden (act. 1). Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein Landgericht von mittlerer Grösse. Aufgrund der kolle- gialen bzw. freundschaftlichen Beziehung zwischen den Gerichtsmitgliedern des Bezirksgerichts C._____ und dem eventuell einzuvernehmenden Spruchkörper der Verfahren Geschäfts-Nrn. FE150199-... und BE180003-... erscheint es nicht als angebracht, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchen sie ihre Berufskollegen allenfalls zur Sache befragen müssen. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterin- nen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig. Gleiches gilt für die ju- ristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Insbesondere an- gesichts dessen, dass sich die Beklagte zur Frage der Umteilung ausdrück- lich nicht äussern wollte (act. 6) und auch der Kläger mit seinem Stellung- nahmeverzicht dazu keine Ausführungen machte, sich somit keine der Par- teien einer Umteilung widersetzt, erscheint es angemessen, das Verfahren an ein anderes Bezirksgericht umzuteilen. Demzufolge ist der Zivilprozess dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. 3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen ausser Ansatz. Prozessent- schädigungen sind keine zuzusprechen. 4. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren Geschäfts- Nr. FP200002-... wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
Zürich, 15. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
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