Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV210006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. März 2022
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Kanton Zürich, Beklagter
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und/oder Y2._____, Generalsekretariat
betreffend Umteilung Prozess Nr. FV210200-L des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen Kanton Zürich betreffend Staatshaftung
Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 12. November 2021 reichte A._____ (nachfolgend: Kläge- rin) am Bezirksgericht Zürich ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Zürich (nachfolgend: Beklagter) ein. Darin liess sie durch ihren Vertreter und Beistand nebst dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes das folgende Begehren stellen (act. 2/1): "Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 19'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Be- klagten."
1.2. Das Bezirksgericht Zürich eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. FV210200-L und erliess am 18. November 2021 eine Verfügung betref- fend Eingangsbestätigung und Mitteilung der Geschäftsnummer (act. 2/6). 2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 (act. 1) gelangte das Bezirksgericht Zürich an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Staatshaftungsverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Dieses legte das vorliegende Verfahren an und gewährte der Klägerin am 6. Januar 2022 das rechtliche Gehör (act. 4), welche mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (act. 5) um Abweisung des Gesuchs ersuchen liess. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (act. 9) räumte die Verwaltungskommission sodann dem Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Dieser machte davon mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Gebrauch (act. 10) und ersuchte um Gutheissung des Umteilungser- suchens. Nachdem die Eingabe des Beklagten der Klägerin zur Kenntnis- nahme zugestellt worden ist (act. 12), erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 117 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, LS 211.1]). III. 1. Das Bezirksgericht Zürich bringt zur Begründung des Umteilungsersuchens im Wesentlichen das Folgende vor: Über Ansprüche von Dritten gegen den Kanton würden gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes (HG, LS 170.1) in der Regel die Zivilgerichte entscheiden. Örtlich zuständig sei § 20 Abs. 1 HG zufolge das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemein- wesens oder am Wohnsitz der geschädigten Person im Kanton Zürich. Sitz des Kantons Zürich sei Zürich. Die Klägerin habe sich für eine Klage am Be- zirksgericht Zürich, d.h. am Sitz des beklagten Gemeinwesens, entschieden. Dieses sei indes vom Staatshaftungsbegehren in mehrfacher Hinsicht selbst betroffen. Zum einen habe das Bezirksgericht Handlungen des eigenen Zwangsmassnahmengerichts zu beurteilen. Die Klägerin erhebe eine Klage auf Zusprechung einer Genugtuung infolge rechtswidriger Haft. Sie berufe sich auf eine rechtswidrige Ausschaffungshaft vom 10. März 2020 bis zum 16. Juni 2020. Bei der Beurteilung des Antrags habe das Bezirksgericht un- ter anderem die Rechtmässigkeit der massgeblichen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich zu überprüfen. Zum anderen habe das Bezirksgericht Zürich bereits im Vorverfahren ableh- nend zum Begehren der Klägerin Stellung genommen. Die Bezirksgerichts- präsidentin sei namens des Gerichts in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 zum Ergebnis gelangt, dass die Inhaftierung der Kläge- rin nicht grundsätzlich und von Beginn weg widerrechtlich gewesen sei, weshalb die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ihrer Ansicht nach keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung bilden würden. Schliesslich sei das Bezirksgericht Zürich in dieser Sache in seinen vermö-
genrechtlichen Interessen betroffen. Es sei anerkannt, dass sich das beklag- te Gemeinwesen in Fällen der Staatshaftung in einer Prozesslage befinde, die jener eines privatrechtlichen Beklagten entspräche. Die Bearbeitung von Haftungsbegehren gegenüber dem Kanton Zürich obliege im Vorverfahren zwar der Finanzdirektion, und auch die Wahrung der kantonalen Interessen im gerichtlichen Verfahren erfolge durch diese. Diese nehme dabei jedoch Rücksprache mit dem betroffenen Gericht und suche namentlich bei der An- erkennung von Staatshaftungsbegehren und dem Abschluss von Verglei- chen deren Einvernehmen. Schäden seien nach dem Verursacherprinzip von derjenigen Leistungsgruppe zu tragen, in deren Bereich sie verursacht worden seien. Gerichte seien davon nicht ausgenommen. Das Bezirksge- richt Zürich sei denn im Vorverfahren auch um die oberwähnte Stellung- nahme gebeten worden. Unter diesen Umständen erscheine die Behandlung des Staatshaftungsbegehrens durch das Bezirksgericht Zürich nicht ange- bracht, da gegen Aussen der Eindruck der Befangenheit erweckt werden könnte. 2. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Umteilungsersu- chens (act. 5) zusammengefasst wie folgt: Die Umteilung eines Verfahrens komme nach § 117 GOG nur in Frage, wenn ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden könne oder der Beizug von solchen nicht angebracht erscheine. Die vom Bezirks- gericht vorgebrachten Gründe würden eine Umteilung nicht rechtfertigen. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, dass bereits verschiedene Ge- richtsmitglieder und Ersatzmitglieder mit der Sache beschäftigt gewesen seien und dass die Bezirksgerichtspräsidentin im Rahmen des Vorverfah- rens ablehnend zum Staatshaftungsbegehren Stellung genommen habe. Das Verfahren könne an ein Mitglied oder Ersatzmitglied zugeteilt werden, das mit der Streitsache noch nicht befasst gewesen sei. Dies sei möglich, nachdem vorliegend in Bezug auf das Staatshaftungsverfahren nicht sämtli- che Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ausstand getreten seien. Allein der Umstand, dass verschiedene Kolleginnen und Kollegen anderer Abtei- lungen mit der Streitsache zu tun gehabt hätten, stelle keinen Grund für eine
Verfahrensumteilung dar. Anders entscheiden hiesse, dass sämtliche Ver- fahren, in denen am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich tätige Gerichtsmitglieder mit der Streitsache befasst gewesen seien, einem anderen zürcherischen Bezirksgericht zugeteilt werden müssten. Es gehe inhaltlich ohnehin nicht darum, die Rechtmässigkeit der Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts vorfrageweise zu überprüfen. Dies sei nur ei- nes der Elemente, auf welchen die Staatshaftungsklage fusse. Die Klägerin mache in erster Linie geltend, dass aufgrund der mangelnden Flüge wäh- rend der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie von Beginn weg nie eine realistische Möglichkeit zu ihrer Ausschaffung nach Brasilien bestanden ha- be. Mit anderen Worten berufe sie sich auf ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG. Gemäss Rechtsprechung müsse die Ausschaf- fungshaft den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und daher ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Dies sei nicht der Fall, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden könne. Gemäss Bundesgericht sei dies im Zusammenhang mit der Corona- virus-Pandemie der Fall. Die Klägerin mache daher eine von Beginn weg rechtswidrige Inhaftierung geltend. Nur in zweiter Linie berufe sie sich da- rauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte bestellen müssen. Es gehe im Staatshaftungsverfahren nicht darum, die Entscheide des Zwangsmass- nahmengerichts auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Auch das Ar- gument, das Bezirksgericht Zürich sei vom Prozessausgang wie eine Privat- person betroffen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Klage richte sich gegen den Kanton Zürich. Würde man der Argumentation des Bezirksgerichts Zü- rich folgen, wären sämtliche zürcherischen Bezirksgerichte wie eine Privat- person befangen. Inhaltlich müsse ohnehin das betroffene Gemeinwesen und nicht das betroffene Gericht einem Vergleich zustimmen. Auf welcher rechtlichen Grundlage die an die Klägerin auszurichtende Genugtuung der Leistungsgruppe des Bezirksgerichts Zürich angerechnet werden müsse, führe das Bezirksgericht nicht näher aus. Ferner dürfte der finanztechnische
Vorgang das zuständige Gerichtsmitglied im Rahmen seiner Entscheidfin- dung nicht beeinflussen. § 20 Abs. 1 HG räume der geschädigten Person ein Wahlrecht ein. Dessen Ausübung durch die Klägerin gelte es zu respek- tieren. 3. Der Beklagte führt zur Begründung seines Antrags auf Gutheissung des Ge- suchs des Bezirksgerichts Zürich zusammengefasst das Folgende aus (act. 10): Haftungsbegehren gegen den Kanton Zürich seien beim Regie- rungsrat einzureichen, wobei das Vorverfahren durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich geführt werde. Diese sei mit RRB Nr. 480/2016 ermäch- tigt worden, Staatshaftungsbegehren abzulehnen, anzuerkennen oder einen Vergleich abzuschliessen. Dabei habe sie mit dem betroffenen Gericht Rücksprache zu nehmen. Im Falle der Abweisung der Staatshaftung im Vor- verfahren könne sodann beim Bezirksgericht Zürich oder beim Bezirksge- richt am Wohnsitz der geschädigten Person Klage erhoben werden. Gemäss dem Versicherungskonzept des Kantons Zürich seien Schäden, für die der Kanton hafte, nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich von derjenigen Leistungsgruppe zu tragen, in deren Bereich sie verursacht worden seien, sofern die Schadenersatzzahlungen 1% des Sachaufwandbudgets der be- troffenen Leistungsgruppe nicht übersteigen würden. Diese Regelung basie- re auf § 5 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2), welche auch für Schäden gelte, für welche die kantonalen Gerichte (mit- )verantwortlich seien. In Nachachtung dieser Regelung habe der Beklagte vor der Ablehnung der Staatshaftung mit dem Bezirksgericht Zürich Rück- sprache genommen. Die Gerichtspräsidentin habe sich zum Staatshaf- tungsbegehren ablehnend geäussert. Diese klar ablehnende Haltung ver- möge den Anschein von Befangenheit des mit dem Zivilverfahren betrauten Gerichtsmitgliedes zu erwecken. Im Haftungsfalle wäre der Schaden sodann zumindest teilweise vom Bezirksgericht Zürich zu tragen. Ein Interesse des Bezirksgerichts am Ausgang des Verfahrens könne nicht gänzlich verneint werden. Dieser Umstand könne einen gewissen Anschein von Befangenheit erwecken. Er, der Beklagte, würde es begrüssen, würden Staatshaftungs- klagen in Konstellationen wie der Vorliegenden an ein anderes Bezirksge-
richt umgeteilt. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass Entschei- dungen zürcherischer Gerichte zum Nachteil von Rechtsuchenden durch ei- gene Interessen oder personelle Hierarchien beeinflusst würden. Der Antrag des Bezirksgerichts Zürich sei daher gutzuheissen. Festzuhalten sei indes, dass die Klägerin den Gerichtsstand Zürich ganz bewusst gewählt habe. Ei- ne spätere Geltendmachung von Befangenheit sei daher nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund habe er, der Beklagte, gegen eine Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht Zürich keine Einwendungen. IV. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ist die Frage der Befangenheit - wie vorliegend (act. 1, act. 5, act. 10) - strittig, hat darüber das Gericht zu befinden. Daran vermag auch ein Verzicht der Parteien auf ihr Recht auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes nichts zu ändern, zumal ein solcher unerheblich ist (vgl. VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 41 und 48 f.). 2.1. Den ins Recht gereichten Akten und den Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2021 zufolge, ersucht die Klä- gerin das Gericht im Staatshaftungsbegehren vom 12. November 2021 um Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 19'800.- infolge un- rechtmässiger Haft von 99 Tagen (act. 2/1). Das Begehren basiert auf Ent- scheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich der Klägerin mit Verfügung vom 29. März 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und sie aus der Schweiz weggewiesen hatte (act. 2/1 Rz 2), nahm es sie mit Verfügung vom 11. März 2020 in Ausschaffungshaft (act. 2/5/4). Mit Urteil vom 12. März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks-
gerichts Zürich die Haftanordnung und bewilligte die Haft bis zum 9. Juni 2020 (act. 2/5/6). Mit einem weiteren Urteil vom 26. Mai 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch der Klägerin ab (act. 3A). Am 3. Juni 2020 bewilligte es sodann die Verlängerung der Aus- schaffungshaft bis zum 8. September 2020 (act. 2/5/7). Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wel- che indes infolge Entlassung der Klägerin aus der Ausschaffungshaft am 16. Juni 2020 mit Verfügung vom 20. Juli 2020 als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben wurde (act. 2/5/8). Das Verwaltungsgericht erwog in sei- nen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit, dass die Klägerin mit ihrer Ent- lassung im Ergebnis obsiegt habe und dies auch dem mutmasslichen Pro- zessausgang entsprochen hätte. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausschaffungshaft von Beginn weg rechtswidrig gewesen sei (act. 2/1 Rz 43 ff., insb. Rz 47 f. und Rz 61) und leitet daraus eine rechtswid- rige Haft von 99 Tagen, vom 10. März 2020 bis zum 16. Juni 2020, sowie einen Genugtuungsanspruch ab (act. 2/1 Rz 62). 2.2. Sollte die Klägerin mit ihrem Begehren (teilweise) obsiegen, hat dies eine Schadenersatzpflicht des Kantons Zürich zur Folge. In seinem Beschluss Nr. 560/2017 vom 21. Juni 2017 hielt der Regierungsrat im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Versicherungskonzept des Kantons Zürich unter der Überschrift "Tragung von Schäden und Versicherungsprämien" fest, dass Schäden nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich von derjeni- gen Leistungsgruppe zu tragen seien, in deren Bereich sie verursacht wor- den seien (RRB Nr. 560/2017 S. 7), sofern die Schadenersatzzahlungen ein Prozent des Sachaufwandbudgets der betroffenen Leistungsgruppe nicht übersteigen würden. Eine solche Belastung erscheint nachvollziehbar, zu- mal es sich beim Verursacherprinzip um einen anerkannten Rechtsgrund- satz handelt (vgl. zur rechtlichen Grundlage auch § 1 Abs. 2 und § 7 lit. f des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung [CRG, LS 611] i.V.m. § 5 FCV i.V.m. § 1 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswe- sen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale In- kasso [LS 211.14]). Hat das Bezirksgericht Zürich durch seine Rechtspre-
chung einen Haftungsanspruch begründet, hat es diesen dementsprechend grundsätzlich auch zu tragen. Dies entspricht denn auch der bisherigen gängigen Praxis der Finanzdirektion des Kantons Zürich und der Bezirksge- richte des Kantons Zürich. Der Umstand, dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen des Staatshaftungsbegehrens Geschäfts-Nr. FV210200-L demnach indirekt über seine eigene Zahlungspflicht zu entscheiden hat, vermag zu- mindest nach aussen den Eindruck zu erwecken, das zuständige Gerichts- mitglied könnte sachfremde Umstände in seine Entscheidfindung einfliessen lassen. Der Ansicht der Klägerin, der finanztechnische Vorgang dürfte den zuständigen Richter oder die zuständige Richterin wenig bis gar nicht küm- mern (act. 5 Rz 18), kann insoweit nicht gefolgt werden. Ein Verantwor- tungsbewusstsein der Mitglieder eines Bezirksgerichts für dessen finanzielle Belange ist vielmehr die Regel. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass eine Umteilung infolge Ausstands keine effektive Beeinflussung der Gerichtsmit- glieder voraussetzt, sondern lediglich massgeblich ist, ob durch eine solche Konstellation in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen der Anschein von Befangenheit begründet wird. Dies ist klarerweise zu bejahen. Eine Behandlung des Staatshaftungsbegehrens der Klägerin könnte gegen aussen den Eindruck erwecken, das Bezirksgericht sei aufgrund der Auswir- kungen des Entscheides auf seine finanziellen Ressourcen nicht ausrei- chend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richterinnen und Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben (vgl. dazu act. 5 Rz 8). Damit erscheint es nicht angebracht, das Bezirksgericht Zürich das vorliegende Staatshaftungsbegehren behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Zürich zugeteiltes Ersatzmit- glied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellati- on nichts ändern würde. Folglich ist das Staatshaftungsverfahren einem an- deren Bezirksgericht zuzuteilen. 2.3. Aufgrund des in § 20 Abs. 1 HG vorgesehenen Wahlgerichtsstandes am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kan- ton Zürich würde es sich grundsätzlich als naheliegend erweisen, das Ver- fahren dem Bezirksgericht Dietikon zu überweisen. Da die Klägerin in ihrer
Eingabe vom 24. Januar 2022 aber ausführen lässt, sie habe sich aus takti- schen Gründen gegen ein Verfahren am Bezirksgericht Dietikon entschieden (act. 5 Rz 20) und dies zu akzeptieren ist, ist das Verfahren Geschäfts- Nr. FV210200-L nicht diesem, sondern einem anderen Bezirksgericht, dem Bezirksgericht Dielsdorf, zuzuteilen. 3. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 4. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Zürich eröffnete Staatshaftungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. FV210200-L) wird dem Bezirksgericht Dielsdorf zur Behandlung überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und zuhanden der Klägerin, − den Beklagten, − das Bezirksgericht Zürich, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens FV210200-L nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Dielsdorf zur Be- handlung zu übersenden und − das Bezirksgericht Dielsdorf.
Zürich, 15. März 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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