Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV210004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 21. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
und
B._____, Gesuchsteller
betreffend Umteilung Prozess Nr. FE210257-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ und B._____ betreffend Ehescheidung
Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzu- folge ist das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene gemeinsame Scheidungs- begehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Bezirksgericht C._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. FE210257-... nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 21. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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