Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV210003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Ober- richter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Juli 2021
in Sachen
gegen
C._____ AG, Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO210104-D des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen 1. A._____ und 2. B._____ gegen C._____ AG betreffend Anfech- tung der Mietzinserhöhung
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 überwies die Paritätische Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf die Akten des Verfahrens MO210104-D betreffend Anfechtung der Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zu- zuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten C._____ AG (fortan: Beklagte) handle es sich um eine juristische Person, deren Verwal- tungsratsmitglied u.a. D., ein langjähriges Mitglied der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Diels- dorf, sei. D. sei seit ca. 1970 als Beisitzer tätig. Sämtliche Beisitzerin- nen und Beisitzer, ein grosser Teil der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber sowie auch die Leitende Gerichtsschreiberin arbeiteten mit D._____ regelmässig zusammen und würden ihn auch persönlich näher kennen. D._____ nehme sodann ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Teilweise bestehe sogar ein freundschaftliches Verhältnis. Es liege daher ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.1 f.). 4. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hängige Verfahren MO210104-D wird der Pari- tätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksge- richts Zürich zur Behandlung überwiesen.
Zürich, 21. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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