Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV210002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. Juni 2021
in Sachen
A._____, lic. iur., Rechtsanwalt, Gesuchsteller
betreffend Ausstand der Mitglieder der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte, nämlich Oberrichterin lic. iur. B., Oberstaats- anwalt lic. iur. C., Rechtsanwältin Dr. D., Rechtsanwalt lic. iur. E., Bezirksrichter Dr. F._____ sowie der Gerichtsschreiber MLaw G._____ im Verfahren Nr. KG200015-O
Erwägungen: 1. Nachdem die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich der Aufsichtskommis- sion über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zü- rich (fortan: Aufsichtskommission) am 12. März 2020 eine Verletzung der Berufsregeln u.a. durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG A._____ (fortan: Gesuch- steller, act. 3/1) gemeldet hatte, eröffnete diese gegen den Gesuchsteller mit Beschluss vom 5. November 2020 unter der Geschäfts-Nr. KG200015-O ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) und gewährte ihm zu den erhobenen und in der Verfügung zu- sammengetragenen Vorwürfen das rechtliche Gehör. Zudem bezeichnete sie Rechtsanwalt lic. iur. E._____ als Referenten und delegierte die Verfah- rensleitung an ihn (act. 3/5). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 stellte der Gesuchsteller bei der Aufsichtskommission als Antrag 5 folgende Begehren (3/11): "5. Es sei von meiner Auffassung Kenntnis zu nehmen, dass sämtli- che mitwirkende und im Beschluss aufgeführte Mitglieder der Aufsichtskommission, inkl. Gerichtsschreiber in den Ausstand tre- ten sollten, da sie in diesem Verfahren entgegen jeglichen rechts- staatlichen Prinzipien offensichtlich gleichzeitig als Ankläger und Richter fungieren wollen; 5.1. Eventualiter erscheint überdies RA E._____ deshalb befangen, weil ihm offensichtlich die Qualifikationen und Erfahrungen fehlen, die Tätigkeit eines Strafverteidigers beurteilen zu können; 5.2. Eventualiter erscheint Oberrichterin B._____ befangen, weil sie während der Dauer dieses Verfahrens als Richterin in einem von mir als Rechtsvertreter angehobenen Berufungsverfahren tätig war; 5.3. Eventualiter soll Oberstaatsanwalt C._____ wegen zusätzlicher bedeutsamer Interessenkollisionen in den Ausstand treten."
Gesuchsteller die Aufsichtskommission darum, in Bezug auf seine geltend gemachten Befangenheiten tätig zu werden (act. 3/15). Dies hatte zur Folge, dass die Aufsichtskommission die Akten zur Prüfung des Ausstandsbegeh- rens ans Obergericht übermittelte (act. 1). 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und gewährte den Mitgliedern der Aufsichtskommission mit Verfügung vom 10. Februar 2021 das rechtliche Gehör (act. 4). Innert Frist reichten Oberrichterin lic. iur. B., Rechtsanwalt lic. iur. E., Oberstaatsan- walt lic. iur. C., Bezirksgerichtsvizepräsident Dr. F., Rechtsan- wältin Dr. D._____ sowie der Gerichtsschreiber der Aufsichtskommission MLaw G._____ je eine Stellungnahme ein (act. 5-10). Diese wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 16. März 2021 (act. 11) zur Stellungnah- me zugestellt. 4. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 14 und 16) teilte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (act. 17) mit, dass er sein Ausstandsgesuch zurückziehe. Der Rückzug erfolge aufgrund der Erkenntnis, dass die vorge- brachten Argumente der institutionellen Befangenheit sowie die weiteren Gründe, welche für eine Befangenheit sprächen, in diesem Verfahren kei- nerlei Gehör zu scheinen fänden. Er behalte sich vor, die in diesem Verfah- ren vorgebrachten Einwände in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor- zubringen. 5. Entsprechend der Erklärung des Gesuchstellers vom 21. Mai 2021 ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens erledigt abzuschreiben. 6. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. § 9 und § 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen (§ 26 des Anwaltsgesetzes [AnwG, LS 215.1] i.V.m. § 36 AnwG i.V.m. § 37 AnwG i.V.m. § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 41 und 79).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − die abgelehnten Mitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Oberrichterin lic. iur. B., Oberstaatsanwalt lic. iur. C., Rechtsanwältin Dr. D., Rechtsanwalt lic. iur. E. und Bezirksrichter Dr. F._____ sowie den Gerichtsschreiber MLaw G._____, je unter Beilage einer Kopie von act. 17, . und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an: − die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ad KG200015-O, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 3).
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 9. Juni 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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