Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV210001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 9. Februar 2021
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o Dr. iur. X2._____,
gegen
Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ , 2 vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Z1._____ u/o lic. iur. Z2._____,
betreffend Umteilung Prozess Nr. CG200002-... des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen 1. B._____ und 2. C._____ AG Bauunternehmung betreffend Forderung
Erwägungen: 1. Einleitendes; Prozessverlauf 1.1. Lic. iur. Z3._____ war von der C._____ AG Bauunternehmung (fortan: Be- klagte 2) als Anwalt mandatiert; zugleich amtete er für selbige von Februar bis Juli 2019 als Mitglied des Verwaltungsrats und ab Juli 2019 als Verwaltungsratspräsi- dent (vgl. Handelsregisterauszug im Internet). Daneben war Z3._____ seit dem 1. Januar 2017 als teilamtlicher Bezirksrichter mit einem Arbeitspensum von 20 % für das Bezirksgericht D._____ tätig. 1.2. Auf den tt.mm 2020 wurde Z3._____ als Präsident des Bezirksgericht D._____ gewählt (100 %-Pensum). Seine Tätigkeit als selbständiger Anwalt gab er auf diesen Zeitpunkt hin auf. Im Hinblick auf die Amtsübernahme wurde ihm mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 11. Mai 2020 (VP200127-O) keine Bewilligung für die weitere Ausübung des Mandats als Verwaltungsratspräsident der Beklagten 2 erteilt. Z3._____ wurde von der Verwaltungskommission aufge- fordert, dieses Amt bis zum 1. Juli 2020 niederzulegen. 1.3. Noch am 14. Mai 2020 vertrat Z3._____ die Beklagte 2 im Schlichtungs- verfahren in der Streitsache betreffend Forderung, die dem vorliegenden Umtei- lungsverfahren zugrunden liegt, vor dem Friedensrichteramt E.. Der Schlichtungsversuch scheiterte, und dem Kläger wurde am 15. Juni 2020 die Kla- gebewilligung erteilt (act. 2/1). 1.4. Am 20. Oktober 2020 ging die Forderungsklage beim Bezirksgericht D. ein (act. 2/2; Verfahren CG200002-...). Der Kläger stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, die Klage der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten, damit diese ausserordentliche Stellvertreter bestelle oder die Streitsache an ein anderes Ge- richt überweise. Eventualiter sei festzustellen, dass Z3._____ befangen sei und in den Ausstand zu treten habe (act. 2/2 S. 2). 1.5. Das Bezirksgericht D._____ setzte den Beklagten 1 und 2 sowie Z3._____ Frist an, um sich zu den prozessualen Anträgen des Klägers zu äussern (act. 2/5). Z3._____ teilte mit, dass er die Beklagte 2 nicht mehr als Anwalt vertre-
te. Von seinem Amt als Verwaltungsratspräsident der Beklagten 2 sei er zwi- schenzeitlich zurückgetreten. Er sei und bleibe der Beklagten 2, deren Inhabern sowie den für sie handelnden Organen indessen weiterhin freundschaftlich ver- bunden. Er müsse deshalb in den Ausstand treten. Er erachte den Antrag des Klägers, die Sachen an ein anderes Gericht zu überweisen, als sinnvoll (act. 2/8). Die Beklagte 2 teilte ebenfalls mit, dass die Streitsache an ein anderes Gericht überwiesen werden solle (act. 2/14). Der Beklagte 1 liess sich nicht vernehmen. 1.6. Sämtliche Mitglieder sowie der Ersatzrichter des Bezirksgerichts D._____ erklärten, dass sie Z3._____ als Gerichtspräsidenten und Kollegen kennen wür- den, vor welchem Hintergrund sie sich jedoch nicht persönlich befangen fühlten. Sie würden aber anerkennen, dass bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit bestehe. Deshalb träten sie in den Ausstand und unterstützten den klägerischen Antrag, die Streitsache an ein anderes Gericht zu überweisen (act. 2/9/1-5). 1.7. Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 erklärte das Bezirksgericht D._____ seinen Ausstand im Verfahren CG200001-B und überwies die Akten der Verwal- tungskommission mit dem Antrag, das Verfahren an ein anderes Gericht zu über- weisen (act. 2/15). 2. Prozessuales Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmit- telbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um das kleinste Landgericht des Kantons Zürich mit fünf Richterinnen und Richtern. Nur das Präsidium ist als Vollamt ausgestaltet, während die übrigen vier Richterinnen und Richter ein 20 %- Pensum bekleiden. Daneben amten der Leitende Gerichtsschreiber und noch bis Mitte 2021 der frühere Gerichtspräsident als Ersatzrichter. Das juristische Perso- nal umfasst neun, das administrative vier Personen. Es ist notorisch, dass diese 20 Personen sowohl räumlich als auch fachlich eng zusammenarbeiten, gelegent- lich miteinander eine Arbeitspause verbringen und gemeinsam an gesellschaftli- chen Anlässen teilnehmen. 3.3. Gerichtspräsident Z3._____ ist heute zwar aufforderungsgemäss nicht mehr Organ der Beklagten 2. Er war jedoch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Forderungsprozesses, mit- hin bei Einreichung des Schlichtungsgesuches am 20. Dezember 2019 (Datum Poststempel; act. 2/1 S. 2), der Rechtsvertreter der Beklagten 2. Er vertrat die Beklagte 2 auch noch am 14. Mai 2020 anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt E.. Gerichtspräsident Z3. kennt somit als ehemaliger Parteivertreter die Details des Streitfalles, und es ist offensichtlich, dass damit nicht nur er selber diesbezüglich befangen ist, sondern dass auch im Falle der Beteiligung seiner Richterkolleginnen und -kollegen und des weiteren ju- ristischen Personals am nämlichen Forderungsverfahren gegen aussen der Ein- druck entstehen könnte, die genannten seien nicht ausreichend unabhängig – auch wenn vorliegend die Richterinnen und Richter selber erklärt haben, sich per- sönlich nicht befangen zu fühlen. Auch der Beizug von Ersatzrichterinnen oder - richtern und einem Ersatz-Gerichtsschreiber oder einer Ersatz- Gerichtsschreiberin ist vorliegend nicht angebracht. 3.4. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrens- beteiligten, denen durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt wurde und die sich wenn, dann im Sinne des anstragstellenden Klägers geäussert haben, noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Be- zirksgericht D._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren einem anderen Bezirksgericht zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht D._____ anhängige Verfahren CG200002-... wird mit den Akten dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter des Klägers, zweifach, für sich und den Kläger, − den Rechtsvertreter des Beklagten 1, zweifach, für sich und den Be- klagten 1, − die Rechtsvertreter der Beklagten 2, zweifach, für sich und die Beklag- te 2, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-15, sowie − das Bezirksgericht D._____. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 9. Februar 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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