Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV200004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. September 2020
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Dr. iur., Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO200028-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 14. August 2020 (act. 1) überwies die Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ die Akten des Verfahrens Nr. MO200028-... betreffend Forderung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirkes zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes C._____. Der Schlichtungsbehörde gehörten nebst den den Vorsitz führenden Gerichtsschreibern vier Schlichter an. Eine davon sei die Beklag- te. Die übrigen Mitglieder würden die Beklagte zwar nur kollegial im Rahmen der Tätigkeit der Schlichtungsbehörde kennen, weshalb sie sich nicht per- sönlich befangen fühlten. Es sei aber anzuerkennen, dass eine solche Kons- tellation wie die Vorliegende den Anschein der Befangenheit erwecken könnte, weshalb die Mitglieder der Schlichtungsbehörde in den Ausstand träten. 2. Nachdem sich der Kläger bereits mit bei der Schlichtungsbehörde einge- reichter Eingabe vom 24. Juli 2020 für eine Umteilung an die Schlichtungs- behörde des Bezirksgerichtes Winterthur ausgesprochen hatte (act. 2/8 Rz 13), wurde die Beklagte mit Verfügung vom 26. August 2020 (act. 3) zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess die Beklagte mitteilen, dass sie gegen eine Umteilung des Verfahrens an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur keine Einwendungen habe (act. 4). II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001). III . 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber die Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen insgesamt vier Schlichterinnen und Schlichter zur Seite, wovon eine die Beklagte ist. Es erscheint glaubhaft, dass aufgrund der Zusammen- arbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten mit den übrigen Mitgliedern der Paritätischen Schlichtungsbehörde zu diesen ein kollegiales Verhältnis be- steht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wur- de. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dementsprechend haben die drei übrigen Schlichterinnen und Schlichter und der Vorsitzende des Verfahrens Nr. MO200028-... auch ihren Ausstand erklärt (act. 2/16-19). Das Verfahren ist daher umzuteilen. Den Anträgen der Parteien entsprechend (act. 2/8 Rz 13 und act. 4) ist es zur weiteren Behandlung der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks- gerichts C._____ hängige Verfahren Nr. MO200028-... wird der Paritäti-
schen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Klägers, zweifach, für sich und den Kläger, unter Bei- lage einer Kopie von act. 4, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts Winterthur und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts C._____, unter Rücksendung der Akten Nr. MO200028-... und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. MO200028-... nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehör- de in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 11. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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