Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV200002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrich- terin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 11. Mai 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Umteilung Prozess Nr. ...200008-... des Bezirksgerichts B._____ in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 1. April 2020 beantragte der Präsident des Bezirksge- richts B._____ der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Umteilung des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Anklägerin) gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) betreffend ver- suchte vorsätzliche Tötung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsumhandlungen) an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Be- gründung führte er an, dass die Ehefrau des Beschuldigten, C., seit Anfang 2018 zu einem Pensum von 80 % am Bezirksgericht B. als ... tätig sei (act. 1 und 2/1). 1.2. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Am 14. April 2020 liess die Anklägerin mitteilen, dass sie auf Vernehmlassung verzichte (act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmit- telbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Beim Bezirksgericht B._____ handelt es sich um ein grosses Landgericht. Die Ehefrau des Beschuldigten ist dort wie erwähnt seit 2018 als ... tätig; zuvor arbeitete sie am Bezirksgericht D.. Sie sei nach Angaben des Gerichtsprä- sidenten bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich den Bezirksrichterinnen lic. iur. E.
und lic. iur. F._____ zugeteilt, erledige aber stellvertretend auch für praktisch alle anderen Bezirksrichterinnen und -richter hin und wieder diverse ...-arbeiten. Da- bei habe sie auch regelmässigen Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberin- nen und -schreibern und Auditorinnen und Auditoren. Der Beschuldigte wiederum habe im Falle eines Schuldspruchs einschneidende Konsequenzen nicht nur in Bezug auf seine Freiheit, sondern auch in Bezug auf seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewärtigen, drohe ihm doch bei einem Schuldspruch eine obliga- torische Landesverweisung, falls kein Härtefall bejaht würde (vgl. act. 2/2 S. 10 f.). Diese Konsequenzen würden auch seine (getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die gemeinsame Tochter treffen (vgl. act. 2/3 S. 2). Bereits 2018 und 2019 habe im Übrigen die Verwaltungskommission zwei Eheschutzverfahren der Eheleute A._____ & C._____ an ein anderes Bezirksgericht überwiesen (VV180010-O und VV190016-O). 3.3. Die Ausführungen des Gerichtspräsidenten sind nachvollziehbar und über- zeugend. Es erscheint nicht angebracht, die B._____ Bezirksrichterinnen und Be- zirksrichter ein Verfahren behandeln zu lassen, das den Ehemann einer Mitarbei- terin und mittelbar auch diese selber und die gemeinsame Tochter betrifft. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Rich- ter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese selber zur Frage des Ausstands nicht geäussert haben. Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzu- ziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfah- rensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht B._____ behandeln zu lassen, zumal auch schon die Eheschutzverfahren des Beschuldigten und seiner Ehefrau an ein anderes Ge- richt umgeteilt wurden. Demzufolge ist dem Begehren des Bezirksgerichts B._____ um Umteilung zu folgen und ist das Strafverfahren dem Bezirksgericht Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht B._____ eingereichte Strafverfahren in Sachen der Anklägerin gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätzliche Tö- tung etc. (Prozess-Nr. ...200008-... ; Anklageschrift vom 17. März 2020) wird dem Bezirksgericht Bülach zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Anklägerin − den Beschuldigten − das Bezirksgericht B._____, unter Rücksendung der Beilagen (act. 2/1- 3) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ...200008-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Bülach zur Be- handlung zu übersenden, und − das Bezirksgericht Bülach. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 11. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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