Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV200001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. Mai 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft See / Oberland, vertreten durch StAin MLaw X._____, Anklägerin sowie
A._____, Privatklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Y._____, Bahnhofstr. 6, 8952 Schlieren
betreffend Umteilung Prozess Nr. GG200008-I des Bezirksgerichts Uster in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____ betreffend mehrfa- che Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Erwägungen:
I. 1. Mit Schreiben vom 10. März 2020 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Uster die Akten des Verfahrens Nr. GG200008-I an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, der Beschuldigte B._____ habe im Rahmen eines Rechtsöff- nungsverfahrens am Bezirksgericht Uster die Gegenpartei sowie den Be- zirksrichter lic. iur. C._____ und den Auditor MLaw D._____ bedroht. Im da- raufhin eröffneten Untersuchungsverfahren seien Letztere als Auskunftsper- sonen bzw. Zeugen befragt worden. Die Ereignisse seien am Gericht insbe- sondere im Hinblick auf Sicherheitsvorkehrungen diskutiert worden, weshalb der Sachverhalt dem Richtergremium in den Grundzügen bekannt sei. Es sei daher im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorbefasst. Zudem sehe es sich in Bezug auf eine kritische Würdigung der Zeugenaussage von Bezirksrichter lic. iur. C._____ als befangen, mit der Folge, dass zusätzlich ein Ausstands- grund im Sinne von Art. 56 lit. g StPO vorliege. 2. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liess sich keiner der Eingelade- nen vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III . 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen
Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). 2. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besagten Strafverfahren als Auskunftsperson und als Zeuge auftre- tende lic. iur. C._____ wurde vor einigen Jahren zum ordentlichen Mitglied des Bezirksgerichts gewählt. Es erscheint daher nicht angebracht, die Rich- terinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem Be- zirksrichter lic. iur. C._____ als Auskunftsperson und Zeuge aussagte, zumal die Möglichkeit besteht, dass das Bezirksgericht Uster ihren Berufskollegen gestützt auf Art. 343 StPO erneut einzuvernehmen beabsichtigt. Würde das Bezirksgericht Uster ein Verfahren wie das Vorliegende behandeln, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristi- schen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Um- ständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Be- zirksgericht Uster behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzu- ziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht Meilen zur wei- teren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Uster eröffnete Strafverfahren gegen den Beschul- digten (Nr. GG200008-I) wird dem Bezirksgericht Meilen zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, − die Verteidigerin Y., zweifach, für sich und den Beschuldigten, − die Privatklägerin A., − das Bezirksgericht Meilen zur Kenntnisnahme, − das Bezirksgericht Uster, zusammen mit den Akten Nr. GG200008-I und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG200008-I nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Meilen zu übersen- den.
Zürich, 11. Mai 2020
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: