Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV190017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Ge- such um Abänderung Scheidungsurteil
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Gesuchs um Abänderung des Scheidungsur- teils von A._____ (nachfolgend: Kläger) an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Beklagten B._____ (nachfol- gend: Beklagte) handle es sich um eine am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin in der ...-Kanzlei (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Beklagten Frist zur allfälli- gen Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kläger ersuchte bereits in seinem Gesuch vom 8. Oktober 2019 um Zuteilung des Verfahrens ans Bezirksge- richt Zürich (act. 2), weshalb ihm das rechtliche Gehör zum Umteilungsersu- chen nicht mehr gewährt werden musste. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Die Beklagte ist eine kaufmännische Mitarbeiterin des Gerichts. Die Richter am Bezirksgericht C._____ arbeiten mit den juristischen und kauf- männischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht er-
scheint, sie ein eine Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu las- sen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Um- ständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Be- zirksgericht C._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Gesuch um Abänderung ei- nes Scheidungsurteils des Klägers vom 8. Oktober 2019 wird samt den Bei- lagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Kläger, - die Beklagte, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2-3, − das Bezirksgericht C._____ .
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 12. November 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: