Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV190016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. November 2019
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Umteilung Prozess Nr. EE190114-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutzmassnahmen
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2019 gelangte das Bezirksgerichts C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich und ersuchte um Zuweisung der Akten des Eheschutzverfahrens in Sa- chen A._____ (fortan: Klägerin) gegen B._____ (fortan: Beklagter), Nr. EE190114-..., an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Klägerin handle es sich um eine seit Anfang 2018 in einem Arbeitspensum von 80 Prozent am Bezirksgerichts C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Sie sei zwar grundsätzlich Bezirksrichterin lic. iur. X._____ und Bezirksrichterin lic. iur. Y._____ zugeteilt, erledige stellvertre- tend aber auch diverse Arbeiten für praktisch alle übrigen Bezirksgerichts- mitglieder sowie hin und wieder diverse Sekretariatsarbeiten. Dabei stehe sie in regelmässigem Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie Auditorinnen und Auditoren. Vor diesem Hinter- grund bestehe der Anschein der Befangenheit aller am Bezirksgerichts C._____ tätigen juristischen Mitarbeitenden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-
bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgerichts C._____ handelt es sich um ein grosses Landgericht. Dieses beschäftigt die Klägerin als kaufmännische Mitarbeiterin. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich zwei bestimmten Bezirksrichterinnen zugeteilt, jedoch übt sie im Rahmen ihrer Stellvertretungsfunktion auch Tätigkeiten für die üb- rigen Bezirksgerichtsmitglieder aus. Zudem steht sie regelmässig in Kontakt mit dem übrigen juristischen Gerichtspersonal. Damit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Bezirksgerichts C._____ ein eine Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Ein- druck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richterinnen und Richter selbst nicht zur Frage des Ausstan- des geäussert haben. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit mit den Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon abzusehen, für die Be- handlung der Klage ein Ersatzmitglied heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Eheschutzverfahrens zu folgen und ist das Eheschutzbegehren dem Bezirksgericht Uster zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgerichts C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klägerin vom 19. September 2019 wird dem Bezirksgericht Uster zur Be- handlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Klägerin, − den Beklagten,
− das Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE190114-... nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Uster zur Behand- lung zu übersenden und − das Bezirksgericht Uster.
Zürich, 6. November 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: