Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV190015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. September 2019
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Umteilung Prozess Nr. FE190118-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Ehescheidung auf Klage
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 übermittelte das Bezirksgericht C._____ die Scheidungsklage von A._____ (nachfolgend: Kläger) an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, der Kläger sei am Bezirksgericht C._____ als teilamtlicher Bezirksrichter tätig. Sämtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie alle übrigen Mitarbeitenden des erwähnten Bezirksgerichts würden mit dem Kläger regelmässig zusammenarbeiten und ihn auch persönlich näher ken- nen. Es bestehe somit ein Auschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (act. 3) setzte die Verwaltungskommission den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Weder der Kläger noch die Beklagte liessen sich innert Frist vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Scheidungsklage des Ge- suchstellers wird dem Bezirksgericht D._____ zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Klägers, zweifach, für sich und den Kläger, − die Rechtsvertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklag- te, − das Bezirksgericht D., unter Beilage einer Kopie von act. 1, − das Bezirksgericht C., unter Rücksendung der Akten Nr. FE190118-... und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. FE190118-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirks- gericht D._____ zu übersenden.
Zürich, 12. September 209 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: