Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV190014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrich- terin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 27. Mai 2019
in Sachen
A._____, Mieter
gegen
1, 2 vertreten durch D._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM190028-... der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 3. April 2019 an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ (act. 2/1) focht der Mieter die Kündigung der Vermie- ter vom 7. März 2019 über die 3-Zimmer-Wohnung an der E.-Strasse ... in F. als ungültig und missbräuchlich an und verlangte eventualiter eine Er- streckung des Mietverhältnisses (act. 2/2/5). 1.2. Mit Verfügung vom 23. April 2019 überwies die Vorsitzende der Schlich- tungsbehörde die Akten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1). Zur Begründung brachte sie vor, dass die Vertreterin der Vermieter, die vorliegend die Kündigung ausgesprochen habe, als Schlichterin der Schlichtungsbehörde D._____ amte. Im Zuge der Kündigung sei es zu Streitigkeiten gekommen; der Mieter werfe der Vertreterin der Vermieter – mithin also einer Schlichterin der angerufenen Behörde – gar strafbares Verhal- ten vor (act. 1 S. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurden die Parteien sowie die Vertreterin der Vermieter persönlich zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen, unter An- nahme des Verzichts im Unterlassungsfall (act. 3). Innert Frist hat sich niemand vernehmen lassen. 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Auf- sichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).
3.3. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrens- beteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____ behandeln zu lassen, zumal sich die Verfahrensbeteiligten auch nicht gegenteilig geäussert haben. Demzufolge ist das Verfahren MM190028-... der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ anhängige Verfahren MM190028-... wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Mieter, - die Vermieter, - die Vertreterin der Vermieter persönlich, - das Bezirksgericht Winterthur, Schlichtungsbehörde in Mietsachen - das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten MM190028- ... mit dem Hinweis, selbige nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 27. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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