Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV190012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. Mai 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin gegen
B._____, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Umteilung Prozess Nr. GG190016-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen B._____ betref- fend versuchte Drohung etc.
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 1. April 2019 (act. 1) überwies das Bezirksgericht C._____ die Akten des Verfahrens Nr. GG190016-... (act. 2/1-27) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, Gegenstand der dem Ver- fahren Nr. GG190016-... zugrunde liegenden Anklage bildeten Drohungen von B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) gegenüber seiner Ehefrau, wel- che er auch gegenüber dem Gerichtsschreiber MLaw D._____ und der Lei- tenden Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ geäussert haben soll. Letztere habe nach dem Vorfall unmittelbar die Polizei informiert. Beide Gerichtsmit- arbeitenden hätten in der Folge im Strafverfahren aussagen müssen. Die Anklage basiere auf Vorgängen, die insbesondere am Bezirksgericht C._____ stattgefunden hätten, namentlich auf Äusserungen des Beschuldig- ten gegenüber den erwähnten Gerichtsmitarbeitenden. Das Aussageverhal- ten des Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung sei nicht konstant gewesen. Man könne daher nicht ausschliessen, dass das Sachgericht die Aussagen der Gerichtsmitarbeitenden anlässlich seines Verfahrens würdi- gen und diese an der Hauptverhandlung einvernehmen müsse. Zudem sei über die Geschehnisse gerichtsintern berichtet worden. 2. Mit Verfügung vom 9. April 2019 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Der Verteidiger des Beschuldigten teilte am 17. April 2019 (act. 4) mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel-
bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Kel- ler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Die dem Strafverfahren Nr. GG190016-... zugrunde liegenden Dro- hungen zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) wurden an- lässlich einer Vorsprache des Beschuldigten am Bezirksgericht C._____ ge- genüber dem Gerichtsschreiber MLaw D._____ und der Leitenden Gerichts- schreiberin lic. iur. E._____ geäussert (act. 2/23). Letztere informierte da- raufhin die Polizei (act. 2/1). Anlässlich der Strafuntersuchung wurden die beiden Gerichtsmitarbeitenden verschiedentlich befragt bzw. einvernommen (act. 2/6/1-4). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Gerichtsver- fahren eine weitere Einvernahme stattfinden wird. Bei einer Durchführung des Verfahrens gemäss Anklageschrift vom 14. März 2019 (act. 2/23) am Bezirksgericht C._____ könnte aufgrund der Tätigkeit von MLaw D._____ als Gerichtsschreiber bzw. lic. iur. E._____ als Leitende Gerichtsschreiberin am besagten Gericht gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, die Rich- terinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie
sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Bezirksgerichts C., weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglie- der heranzuziehen. Weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit erscheint es bei den gegebenen Umständen an- gebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C. behandeln zu lassen. Demzufolge ist es dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behand- lung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren Nr. GG190016-... wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Verteidiger des Beschuldigten, zweifach, − die Privatklägerin, unter Beilage einer Kopie von act. 4, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − das Bezirksgericht C._____, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. GG190016-... nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersen- den.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 16. Mai 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: