Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV190004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 26. März 2019
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Umteilung Prozess Nr. MD190001-... des Mietgerichts des Be- zirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betref- fend Forderung aus Mietverhältnis
Erwägungen: 1. Bereits das dem vorliegenden Mietgerichtsverfahren MD190001-... vorange- gangene paritätische Schlichtungsverfahren in Mietsachen MK180053-... wurde
mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2018 (VV180011-O) von der Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____ an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich überwiesen. Dies, weil die Klägerin Richterin am Bezirksgericht D._____ ist und – wäre das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde D._____ durchgeführt worden – gegen aussen der Eindruck hätte erweckt werden können, dass die Mitglieder der Schlichtungsbe- hörde, die an einem mittelgrossen Landgericht wie dem Bezirksgericht D._____ alle mit der Klägerin bekannt sind, nicht ausreichend unabhängig hätten sein kön- nen (act. 2/4/5). 2. Das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich endete am 18. Januar 2019 mangels einer Einigung zwischen den Parteien mit der Erteilung der Klagebewilligung an die Klägerin (act. 2/2). Diese Klage wurde mit Eingabe vom 25. Februar 2019 am Mietgericht des Bezirksgerichts D._____ erhoben (act. 2/1). Die Klägerin und der Präsident des Mietgerichts D._____ stellen über- einstimmend den Antrag, auch dieses Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen (act. 1; act. 2/1 S. 2, 4 und 5). Die Beklagten haben sich innert Frist zu diesem Antrag nicht geäussert (act. 3). 3. Aus Gründen der Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit der Mitglieder des Mietgerichts D._____ ist auch das vorliegende Mietgerichtsverfah- ren an das Mietgericht Zürich zu überweisen, umso mehr, als die Klägerin ... [Funktion] des Mietgerichts D._____ ist (act. 1). Es wird beschlossen: 1. Das beim Mietgericht des Bezirksgerichts D._____ anhängige Verfahren MD190001-... wird dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich zur Behand- lung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklag- ten,
− das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich, unter Beilage von act. 2/1- 4/29, − das Mietgericht des Bezirksgerichts D._____, zuhanden MD190001-.... 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 26. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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