Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV190003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. April 2019
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Beklagter
vertreten durch D._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM190009-... der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ in Sachen A._____ ge- gen C._____ betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts E._____ die Akten des Verfahrens MM190009-... betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieter- streckung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, beim Beklagten C._____ (fortan Beklagter) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes E.. Er sei seit ca. 1970 als Beisitzer tätig. Sämtliche Beisitzerinnen und Beisitzer, ein grosser Teil der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie auch die Leitende Gerichtsschreiberin arbeiteten mit dem Beklagten regel- mässig zusammen und würden ihn auch persönlich näher kennen. Der Be- klagte nehme ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Teilweise bestehe sogar ein freundschaftliches Verhältnis. Es liege daher ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor. 2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess der Beklagte weitere Unter- lagen ins Recht reichen (act. 4-5/1-6). A. (fortan Klägerin) bzw. ihr Vertreter holten die Verfügung trotz mehrmaligem Zustellungsversuch nicht ab (act. 3). Da die Klägerin aufgrund des durch sie eingeleiteten Schlich- tungsverfahrens (act. 2/1) und der in dessen Rahmen gefällten Verfügung des Bezirksgerichts E._____ vom 4. Februar 2019 (act. 1) mit einem Umtei- lungsverfahren und damit mit der Fällung von Zwischenverfügungen des Obergerichts rechnen musste (vgl. act. 2/7), gilt die Verfügung vom 15. Februar 2019 als zugestellt (Art. 138 Ziff. 3 lit. a ZPO). Nachdem bis heute eine Reaktion seitens der Klägerin unterblieben ist, ist von einem Ver- zicht auf Stellungnahme auszugehen.
II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001). III . 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Be- zirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis be- steht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen einen Kollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsit- zenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. 3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die
Streitsache durch die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts E._____ be- urteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks- gerichts E._____ hängige Verfahren MM190009-... wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zur Behand- lung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, - die Vertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts Zürich und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts E._____, unter Rücksendung der Akten MM190009-... und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM190009-... nach Abschrei- bung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 12. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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