Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV190001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. April 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin sowie
A._____, lic. iur., Rechtsanwalt, Privatkläger und
weitere Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis
gegen
B._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. DG190005-M des Bezirksgerichts Dietikon in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen B._____ betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Dietikon die Akten des Verfahrens Nr. DG190005-M an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis habe am 22. Januar 2019 gegen den Beschuldigten B._____ An- klage erhoben. Es werde ihm insbesondere mehrfacher gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger, teilweise versuchter Diebstahl vorgeworfen. Als Privatkläger trete u.a. der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon, lic. iur. A._____, auf. Bezüglich aller am Bezirksgericht Dietikon tätigen Gerichts- mitarbeitenden liege daher ein Ausstandsgrund (Art. 56 lit. f StPO) vor, da sie gemäss § 77 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) der Aufsicht des Gerichtspräsidenten unterstünden. 2. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Innert Frist liess sich keiner der Eingelade- nen vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-
bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). 2. Beim Bezirksgericht Dietikon handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. A._____ ist Präsident des besagten Bezirksgerichts. Aufgrund der dem Ge- richtspräsidenten in § 77 GOG eingeräumten Leitungs- und Überwachungs- pflichten erscheint es nicht als angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem der Bezirksgerichtspräsident als Privatkläger auftritt. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmit- glieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit ange- bracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Dietikon behandeln zu las- sen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafpro- zess dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Dietikon eröffnete Strafverfahren gegen den Be- schuldigten (Nr. DG190005-M) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behand- lung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, − den Verteidiger von B., zweifach, für sich und B., − den Privatkläger lic. iur. A._____, − die weiteren Privatkläger, − das Bezirksgericht Dietikon zur Kenntnisnahme, − das Bezirksgericht Zürich, zusammen mit den Akten Nr. DG190005-M.
Zürich, 24. April 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
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